Unzulässige Kündigung von Bausparverträgen
26.01.2018, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (177 mal gelesen)
Bausparkassen suchen schon seit längerer Zeit, Möglichkeiten aus gut verzinsten Bausparverträgen auszusteigen. In vielen Bausparverträgen lässt sich eine Klausel finden, nach der die Bausparkasse den Vertrag 15 Jahre nach Abschluss kündigen kann.
Diese Klausel ist aber hochumstritten. Und verschiedene Bausparkassen sowie der Verband der Privaten Bausparkassen mussten wegen dieser oder ähnlich lautender Klauseln vor Gericht schon Niederlagen hinnehmen. Das Landgericht Karlsruhe entschied z.B., dass eine Klausel, nach der die Bausparkasse den Bausparvertrag 15 Jahre nach Abschluss kündigen darf, wenn dann die Zuteilungsvoraussetzungen für das Darlehen noch nicht erreicht sind oder der Bausparer das Darlehen noch nicht in Anspruch genommen hat, unwirksam ist (Az.: 10 O 509/16).
„Derartige Klauseln werden von vielen Bausparkassen verwendet. Bausparer werden eine Kündigung des Bausparvertrags aufgrund dieser Klausel in der Regel nicht akzeptieren müssen“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommen offenbar inzwischen auch verschiedene Bausparkassen. Zumindest gebe es Anpassungsbedarf, heißt es beispielsweise bei der Bausparkasse Wüstenrot.
Aktuell haben die Bausparkassen unter den Niedrigzinsen gelitten. Darum wurden auch massenhaft gut verzinster Altverträge gekündigt. Diese Kündigung ist nach einem BGH-Urteil zulässig, wenn der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist, der Bausparer das Darlehen aber nicht in Anspruch nimmt. „Seitdem suchen Bausparkassen immer wieder nach weiteren Kündigungsmöglichkeiten. So wurden beispielsweise die Bonuszinsen zum Erreichen der Bausparsumme einfach hinzugerechnet. Das ist aber unzulässig. Hieraus ergibt sich kein Kündigungsrecht“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten, sollten daher genau darauf achten, aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. „Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Eine Prüfung kann sich also lohnen“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen das Vorgehen ihrer Bausparkasse zur Wehr setzen möchten.
Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
Diese Klausel ist aber hochumstritten. Und verschiedene Bausparkassen sowie der Verband der Privaten Bausparkassen mussten wegen dieser oder ähnlich lautender Klauseln vor Gericht schon Niederlagen hinnehmen. Das Landgericht Karlsruhe entschied z.B., dass eine Klausel, nach der die Bausparkasse den Bausparvertrag 15 Jahre nach Abschluss kündigen darf, wenn dann die Zuteilungsvoraussetzungen für das Darlehen noch nicht erreicht sind oder der Bausparer das Darlehen noch nicht in Anspruch genommen hat, unwirksam ist (Az.: 10 O 509/16).
„Derartige Klauseln werden von vielen Bausparkassen verwendet. Bausparer werden eine Kündigung des Bausparvertrags aufgrund dieser Klausel in der Regel nicht akzeptieren müssen“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommen offenbar inzwischen auch verschiedene Bausparkassen. Zumindest gebe es Anpassungsbedarf, heißt es beispielsweise bei der Bausparkasse Wüstenrot.
Aktuell haben die Bausparkassen unter den Niedrigzinsen gelitten. Darum wurden auch massenhaft gut verzinster Altverträge gekündigt. Diese Kündigung ist nach einem BGH-Urteil zulässig, wenn der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist, der Bausparer das Darlehen aber nicht in Anspruch nimmt. „Seitdem suchen Bausparkassen immer wieder nach weiteren Kündigungsmöglichkeiten. So wurden beispielsweise die Bonuszinsen zum Erreichen der Bausparsumme einfach hinzugerechnet. Das ist aber unzulässig. Hieraus ergibt sich kein Kündigungsrecht“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten, sollten daher genau darauf achten, aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. „Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Eine Prüfung kann sich also lohnen“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.
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Christof Bernhardt
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