Urlaubszeit: Warnung vor Blitzern in der Schweiz ist teuer!

09.07.2015, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (383 mal gelesen)
In Deutschland ist eine Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen in sozialen Netzwerken alltäglich. In unserem Nachbarland - der Schweiz - wird eine solche jedoch mit Bußgeldern geahndet.

Was in Deutschland legitim ist, wird in der Schweiz mit einem Bußgeld geahndet. Tagtäglich wird hierzulande auf Facebook, Twitter oder anderen sozialen Netzwerken gepostet, wo wieder einmal eine Radarkontrolle durchgeführt wird.


Blitzerwarnung auf Facebook – 1.000,- CHF (ca. 800,- €) Bußgeld
In der Schweiz ist die Rechtslage allerdings anders, wie nachfolgendes Beispiel zeigt: Eine junge Schweizerin hatte auf Facebook eine „Blitzerwarnung“ gepostet. Die Polizei erhielt hiervon Kenntnis und leitete ein Verfahren ein. Ein Bußgeld war die Folge der eigentlich netten Aktion. Die junge Frau musste ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- CHF (ca. 800,- €) zahlen.
Vor 2008 war es auch in unserem Nachbarland noch Gang und Gäbe, dass im Radio vor Radarkontrollen gewarnt wurde. Doch dann wurde das Gesetz verschärft, in dem heißt es nun:

„Mit Buße bestraft wird, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Straßenverkehr warnt.“

 
Öffentliche Warnung ab Reichweite von 50 Personen
Doch wann ist eine Warnung öffentlich? Gerade in sozialen Netzwerken, in denen es private und öffentliche Profile gibt, ist dieses Erfordernis schwierig zu bestimmen. Als Richtwert gelte eine Reichweite von 50 Personen, laut eines Sprechers der Kantonspolizei. Dieser Wert führe dazu, dass bei einer Warnung über Facebook im Prinzip immer mit einem Bußgeld zu rechnen ist. Denn wer hat dort weniger als 50 Freunde und warnt dann noch vor Blitzern?


Auch Aufblenden mit Fernlicht verboten!
Mitfahrer, die den Fahrer warnen, handeln allerdings noch nicht öffentlich. Ein Beifahrer darf den Fahrer durchaus noch auf einen Blitzer aufmerksam machen.
Es muss allerdings davor gewarnt werden, den Gegenverkehr durch Aufblenden mit Fernlicht auf eine Geschwindigkeitskontrolle aufmerksam machen zu wollen. Auch durch eine solche Maßnahme wird ein Bußgeldtatbestand verwirklicht. Zwar nicht durch die Warnung an sich, aber durch das „missbräuchliche Verwenden von Warnsignalen“.

Somit sollte man sich bei Fahrten ins Ausland – nicht nur in die Schweiz – immer vorher informieren, welche besonderen Regelungen im Straßenverkehr gelten. Sollte es dennoch zu einem Bußgeld kommen, empfiehlt es sich, einen erfahrenden Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme überprüfen kann.


Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245670