Urteil: Abgemahnter haftet bei unzureichendem Sachvortrag

20.06.2016, Autor: Herr Matthias Krach / Lesedauer ca. 1 Min. (270 mal gelesen)
Das Amtegericht Frankfurt am Main hat eine Filesharingklage stattgegeben, weil die Beklagte nicht glaubhaft machen konnte, dass sie die Urhebrrechtsverletzung nicht begangen hat.

Gegenstand des Urteils vom 24.05.2016 des AG Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 31 C 2837/15 (74) war eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf und Frommer aus München.

Darin wurde einer Frau vorgeworfen, sie habe einen urheberrechtlich geschützten Film öffentlich zugänglich gemacht. Diese behauptete jedoch, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Auf ihrem Rechner sei zu keinem Zeitpunkt eine Tauschbörsensoftware installiert gewesen. Möglicherweise habe ihr Sohn den Film hochgeladen.

Als dieser in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehört werden sollte, machte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auf Befragung des Gerichts äußerte sich die Beklagte sodann dahingehend, dass sie gar nicht wisse, ob ihr Sohn über die Zugangsdaten für ihren Internetanschluss verfügt.

Dies veranlasste das Gericht davon auszugehen, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich von der Beklagten begangen wurde. Hier konnte es sich auf die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehenden Vermutung berufen, dass der zutreffend ermittelte Anschlussinhaber auch derjenige ist, der das urheberrechtlich geschützte Werk zum Download angeboten hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Abgemahnte einen alternativen Geschehensablauf glaubhaft vorträgt.

In dem vorliegenden Fall war das Gericht jedoch der Auffassung, dass der Vortrag der Beklagten zu vage und unbestimmt war. Nach den Behauptungen der der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Sohn der Täter sei. Auch ihre Einlassung, sie sei zu dem Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause gewesen, würde an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Computer brauche lediglich eingeschaltet zu sein, damit die Tauschbörsensoftware den Film öffentlich zugänglich macht. Eine persönliche Anwesenheit des Nutzers sei hierfür nicht erforderlich.