Urteil für Anleger des HCI Shipping Select 26

21.09.2015, Autor: Herr Mathias Nittel / Lesedauer ca. 2 Min. (190 mal gelesen)
Das Landgericht Chemnitz begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Mitarbeiter der Erzgebirgssparkasse den Kläger bei der Empfehlung des Schiffsfonds nicht anlegergerecht beraten habe.

Knapp 70 Mio. € hat das Emissionshaus HCI in den Jahren 2008 und 2009 von rund 1.900 Privatanleger für ihr Beteiligungsangebot HCI Shipping Select 26 eingeworben. Investiert wurde in vier bereits insolvente Produkten- und Chemikalientanker sowie vier Plattformversorger.

In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger des HCI Shipping Select 26 vor dem Landgericht Chemnitz geführten Rechtsstreit wurde die Erzgebirgssparkasse am 28.08.2015 verurteilt, ihrem Kunden, dem sie zur Beteiligung an diesem Fonds geraten hatte, Schadenersatz zu leisten. Sie muss daher das investierte Kapital zahlen, die Beteiligung zu übernehmen und ihren Kunden von jeglicher Haftung freistellen. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Chemnitz begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Mitarbeiter der Erzgebirgssparkasse den Kläger bei der Empfehlung des Schiffsfonds nicht anlegergerecht beraten habe. Dieser sei nämlich weder ein vermögender Mann noch ein Spitzenverdiener gewesen. Nach Ansicht des Gerichts komme "das finanzielle Jonglieren mit Schiffsbeteiligungen nur für risikobereite, vermögende Anleger in Frage", zu denen der Kläger eben nicht gehört. Darüber hinaus sei mit dem Sparkassenkunden die weit darüber hinaus gehende Bindung des zu investierenden Kapitals an den Fonds nicht besprochen worden. Der wollte sein Geld nicht viel länger als 10 Jahre anlegen, weil es zu seinem Ruhestand verfügbar sein sollte. In der mündlichen Verhandlung hatte er erklärt, dass er das Geld nicht habe mit ins Grab nehmen wollen.

Viel zu spät sei dem Kläger auch der Prospekt übergeben worden, so dass er sich selbst gar nicht informieren konnte.

Außerdem habe es der Berater der Erzgebirgssparkasse unterlassen, den Kunden über die an sie für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds fließende Provision in Höhe von 11% der Zeichnungssumme zu informieren.

Hierbei handelt es sich nach unserer Erfahrung um einen typischen Fall von Falschberatung. Immer wieder stellen wir fest, dass gerade hochriskante Schiffsfonds von Banken und Sparkassen ganz normalen Kunden empfohlen wurden. Für nicht nennenswert vermögende, zumeist auch in diesem Bereich gar nicht erfahrene Kunden sind solche Vermögensanlagen aber völlig ungeeignet. Das Urteil des im Fall der Erzgebirgssparkasse zeigt, dass die Gerichte nicht bereit sind, dies hinzunehmen. Nach der Zeugenaussage des Beraters steht für uns fest, dass es hier ein System gab. Offensichtlich wurden bei der verurteilten Sparkasse Kunden mit weniger als 100.000 € Ersparnissen schon als vermögend eingestuft und damit als Opfer für diese Beteiligungen auserkoren. Jüngst haben wir bereits die Verurteilung der Sparkasse Dessau erwirkt, die einer ebenso unerfahrenen Kundin einen Schiffsfonds zur Zeichnung empfohlen hatte.

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