Verhältnismäßigkeit von Abschleppkosten

24.08.2011, Autor: Herr Erik Hauk / Lesedauer ca. 2 Min. (3064 mal gelesen)
Im folgenden Artikel wird ausgeführt, wann durch das Abstellen eines Autos eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist dann verhältnismäßig, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Halteverbotes regelmäßig der Fall (VG Aachen, Urteil vom 23.2.2011, Az.: 6 K 1/10).
Durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuges im absoluten Halteverbot ist der Tatbestand einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt, der in den Polizei- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder näher geregelt ist. Dadurch ist auch die Voraussetzung für ein ordnungsbehördliches Eingreifen gegeben. Die öffentliche Sicherheit umfasst die öffentliche Rechtsordnung insgesamt. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften-hier straßenverkehrsrechtliche Vorschriften- verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Ordnungsbehörde (das Abschleppen des Autos) lag ein Verstoß gegen die StVO vor, weil das Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt war. Die Abschleppmaßnahme muss, wie aus dem im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, verhältnismäßig sein. Die Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung (damit ist das Entfernen des Fahrzeugs gemeint) geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Beim Abstellen eines Kraftfahrzeugs im absoluten Halteverbot sind diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn ein Fahrzeug nicht entfernt wird, liegt darin bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine weitere Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist bei verbotswidrigem Parken im absoluten Halteverbot nicht erforderlich. Aus diesem Grund kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das verbotswidrige Parken eine konkrete Verkehrsbehinderung darstellte. Das Parken im absoluten Halteverbot rechtfertigt alleine schon die Abschleppmaßnahme. Sofern der Kraftfahrzeugfahrer nicht rechtzeitig erreichbar ist, ist es nicht erforderlich, den Fahrer des Kraftfahrzeugs vorher zu benachrichtigen. Die Behörde ist nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Fahrers zu erkunden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (VG Bremen, Urteil vom 9.12.2010, Az.: 5 K 982/10)