Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung - § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG

04.08.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (2327 mal gelesen)
Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer Jugendstrafe und deren Begründungserfordernis im Urteil.

§ 17 JGG regelt die Form und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe. Gemäß § 18 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.

§ 17 JGG – Form und Voraussetzungen für die Jugendstrafe
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Jugendstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dies gilt laut dem Kammergericht auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (KG, Beschluss v. 19.09.2003 – (4) 1 Ss 195/03 (132/03); KG Beschluss v. 17.02.2012 – (4) 1 Ss 540/11 (336/11). Für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG ist es unerlässlich zusätzliche Erörterungen anzustellen. Es ist zu erörtern, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten ist. Pauschale Erwägungen genügen nicht.
Das Urteil muss erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen (KG StV, 2009, 91, 92, OLG Köln StV 1999, 667, 668; KG aaO).
Wird die Verhängung von Jugendstrafe damit begründet, dass trotz der positiven Entwicklungen nach einem erstinstanzlichen Urteil es erforderlich sei, eine Jugendstrafe zu verhängen, weil der Zeuge nicht unerheblich verletzt worden sei und die Folgen für den Zeugen schwer wiegen, genügt dies den besonderen Begründungserfordernissen nicht. es muss nämlich ein aktuell bestehendes Erziehungsbedürfnis begründet werden. Eine positive Entwicklung ist nicht nur floskelhaft, sondern ausdrücklich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, in welcher Form über eine positive Entwicklung des Angeklagten hinaus die Jugendstrafe erzieherisch wirken soll.

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