Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2015

14.12.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (219 mal gelesen)
Der 31. Dezember ist für geschädigte Kapitalanleger ein besonderes Datum. Haben sie bis dahin ihre möglichen Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht, droht die Verjährung.

„Damit die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche nicht zum Jahresende einsetzt, sollten jetzt verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Etliche Kapitalanleger mussten in den vergangenen Jahren erleben, dass ihre Geldanlagen keineswegs so sicher und renditestark waren, wie sie sich erhofft hatten. Finanzielle Verluste für die Anleger sind die Folge. „In vielen Fällen können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings können diese Forderungen zum Jahresende verjähren“, so Rechtsanwalt Kanz.

Zu beachten sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche auf den Tag genau. In diesen Fällen ist der 31. Dezember nicht das entscheidende Datum. Anders sieht es bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist aus. Hier müssen geschädigte Anleger ihre Ansprüche spätestens drei Jahre nach Kenntnis zum Jahresende geltend machen. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Hatte ein Anleger z.B. im Juni 2012 Kenntnis von seinem Anspruch auf Schadensersatz, so muss er seine Forderung spätestens am 31. Dezember 2015 geltend gemacht haben. Die Kenntnis ist dabei nicht mit dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Geldanlage zu verwechseln. „Das Jahresende steht schon vor der Tür. Daher empfiehlt es sich in diesen Fällen verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, damit der Anspruch nicht erlischt“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Eine verjährungshemmende Maßnahme ist z.B. der Güteantrag. Dieser muss allerdings bestimmte Kriterien erfüllen. So muss er nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend individualisiert werden. Dazu gehören Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel. Güteanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schlagen fehl und die Verjährung der Ansprüche setzt zum Jahresende ein.

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