Verkehrs-Strafverfahren: Aussage-Verwertungsverbot auch bei Spontanäußerungen der Ehefrau?

17.06.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (4972 mal gelesen)
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung u.a. zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Weiterhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 10 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten kam das Amtsgericht, weil seine Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des nunmehr als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann diesbezüglich Äußerungen gemacht hatte.

Mit der eingelegten Revision vor dem OLG Saarbrücken beanstandet der Angeklagte insbesondere die Verwertung der früheren Angaben seiner Ehefrau, welche dann aber in der gerichtlichen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Gem. § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verwertet werden. Jedoch gilt das Verwertungsverbot nur für frühere Aussagen des Zeugen im Rahmen einer "echten" Vernehmung. Die Äußerungen der Ehefrau erfolgten aber hier außerhalb einer förmlichen Vernehmung.

Damit unterliegen die vorliegenden sogenannten Spontanäußerungen nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO! Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen (OLG Saarbrücken, Ss 71/2007 (78/07).

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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.