Verkehrsrecht kurz notiert: Vorsicht bei Radwechsel – Schrauben unbedingt nachziehen

22.08.2012, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (2442 mal gelesen)
Zur Haftung für Schäden durch Ablösen der Räder nach einem Wechsel.

Wer nach einem Radwechsel die Radmuttern nach 50 bis 100 Kilometern nicht nachzieht und beispielsweise durch sich lösende Räder Schäden am eigenen oder an fremden Fahrzeugen verursacht, haftet für diese vollumfänglich. Dies hat das Amtsgericht Karlsruhe in einem Urteil entschieden (Az.: 9 C 355/11).

Werkstatt erfüllte Aufklärungspflicht

Im aktuellen Fall wollte der Fahrer eines PKW rechtlich gegen die Werkstatt vorgehen, bei der er die Reifen hatte wechseln lassen. Der Grund: Nach dem Reifenwechsel lösten sich die Radmuttern und damit das gesamte Rad vom Wagen und beschädigten diesen. Auch wenn keine fremden Gegenstände beschädigt wurden, wollte der Eigentümer des PKW den Schaden am eigenen Fahrzeug mit der Begründung ersetzt haben, die Werkstatt habe die Radmuttern nur mangelhaft festgezogen.
Dem folgte das Landgericht Karlsruhe nicht. Die Werkstatt konnte nachweisen, dass sie Ihre Kunden regelmäßig nach Radwechseln pflichtgemäß darüber aufklärt, dass die Radmuttern üblicherweise nach 50 bis 100 km des „Einfahrens“ nachgezogen werden müssten, um der Gefahr einer Ablösung der Räder vorzubeugen. Damit habe die Werkstatt die ihr obliegenden Pflichten erfüllt und das aus ihrer Sicht notwendige und zumutbare geleistet, um Schäden von ihrem Kunden fernzuhalten. Kommt der Kunde der Empfehlung der Werkstatt nicht nach, so fallen nach dem Karlsruher Urteil Schäden an seinem Fahrzeug oder fremden Gegenständen in sein Verschulden.

Haftung von Werkstätten – der Teufel steckt häufig im Detail

Das Karlsruher Urteil zeigt, dass die Haftung von Werkstätten für Schäden an Fahrzeugen neben der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten nicht selten auch an Pflichten hängt, die darüber hinausgehen. Hätte die Werkstatt den Kunden im Beispielsfall nicht ordnungsgemäß belehrt, so hätte ihr zumindest ein Mitverschulden entgegengehalten werden können.
Bei Schäden, die nach einem Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs auftreten, sollte daher unbedingt anwaltlich überprüft werden, ob die Ursache nicht schon in der Arbeit der Werkstatt liegt. KFZ Halter sollten in diesen Fällen beachten, ihren Anwalt schon beim ersten Kontakt darauf hinzuweisen, dass sich das Fahrzeug erst vor kurzem in einer Werkstatt befunden hat bzw., dass fremde Hände an dem Fahrzeug gearbeitet haben.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater