Verkehrsunfall: Unterschriebene Schilderung kein Schuldeingeständnis!

10.08.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (215 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat mit einem Urteil im Januar 2016 für Recht befunden, dass eine zwischen den Unfallparteien unterzeichnete Schilderung, welche sich auf den schieren Unfallhergang bezieht, keinem sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnis mit Rechtsbindungswillen gleichkommt.

Im vorliegenden Fall war es zwischen zwei PKW-Fahrern zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei ein Gutachten ergab, dass den Beklagten kein Überholverschulden traf, jedoch der Kläger gegen etwaige Rückschaupflichten verstoßen hatte. Es war vorliegend weiterhin gerichtlich zu erörtern, inwieweit es sich auswirkt, dass beide Parteien am Unfallort eine unterschriebene Unfallschilderung mit Skizze erstellten, in der es hieß: „Fahrzeugführer von Kfz B gesteht ein, in Kfz A hineingefahren zu sein und den Unfall verursacht zu haben.“

Das OLG Hamm sah ein sog. deklaratorisches Schuldeingeständnis nicht als gegeben an. So habe die Erklärung inhaltlich bezüglich des tatsächlichen Ablaufs lediglich festgestellt, dass es zu einem Unfall der beiden Fahrzeuge gekommen war, was insoweit bereits unstreitig feststand. Gerade inwieweit der Beklagte den Überholvorgang noch hätte abbrechen können, bzw. ob eine rechtzeitige Erkennbarkeit des Überholvorganges vorgelegen hat, sei der verfassten Erklärung nicht zu entnehmen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liege bei einer vor Ort abgegebenen Erklärung, welche sich nicht auf konkrete Rechtsfolgen, sondern auf den tatsächlichen Hergang bezieht, ohnehin fern. Darüber hinaus seien - auch im Bezug auf die Partei- und Zeugenanhörung – keine Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Parteien gegeben.

 





Urteil des OLG Hamm Januar 2016





Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.