Versäumnis bei „Kurzinspektion“ – Autowerkstätten haften umfangreich für spätere Schäden

16.05.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (3014 mal gelesen)
Eine Autowerkstatt ist dazu verpflichtet, einen Kunden auch auf die Notwendigkeit einer kurz bevorstehenden Routineüberprüfung von Fahrzeugteilen hinzuweisen. Unterlässt sie dies, so haftet sie im Nachhinein umfangreich für Schäden, die bei einer regulären Unterrichtung des Kunden nicht in Erscheinung getreten wären.

Diese äußerst umfangreiche Haftung von Autowerkstätten hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kürzlich mit einem Urteil begründet (Az.: 4 U 171/09).

Anstehende Zahnriemenüberprüfung nicht erwähnt – Werkstatt muss Motorschaden zahlen
Im vom OLG Schleswig-Holstein zu entscheidendem Falle hatte eine Fahrzeugbesitzerin gegen eine Werkstatt auf Schadensersatz wegen eines Motorschadens geklagt. Die Besitzerin hatte ihren PKW (Tachostand 58.400 Kilometer) einem Winter- bzw. Frühjahrscheck bei dieser Autowerkstatt unterzogen, bei dem die Lampen, das Kältemittel, die Scheibenwischer sowie der Luft- und Ölfilter überprüft und gegebenenfalls auch die Reifen gewechselt werden sollten.
Diese Werkstatt hatte die Kundin jedoch nicht darauf hingewiesen, dass der Hersteller ihres Automodells eine routinemäßige Überprüfung und ggf. Austausch des Zahnriemens bei einem Kilometerstand von 60.000 Kilometern vorsehe. Als ein halbes Jahr später der Zahnriemen des PKW mit der Folge eines Motorschadens riss, wollte die Besitzerin diesen Schaden von der Werkstatt ersetzt haben.

Urteil erläutert Pflichten der Werkstätten bei Inspektionen
Die Forderung der Autobesitzerin wurde zu Recht geltend gemacht, wie die Richter aus Norddeutschland nun urteilten. Nach Auffassung des Gerichts besteht die Pflicht einer Autowerkstatt bei einer Inspektion neben den vereinbarten Leistungen auch darin, den Kunden auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorstehe. Diese Pflicht bestehe unabhängig vom Umfang der ansonsten bei der Inspektion vereinbarten Leistungen.
Die Kieler Richter grenzten in ihrem Urteil jedoch noch ein, was für sie als „unmittelbar anstehende Maßnahme“ gelte. Nach ihrer Auffassung müssen Werkstätten über solche Maßnahmen informieren, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten in der Zukunft oder innerhalb der nächsten 5.000 Kilometer der Laufleistung des Fahrzeuges anstehen.

Hartes Urteil für Werkstätten birgt Chancen für Autobesitzer
Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein kann für Betreiber von Autowerkstätten zu Recht als hart empfunden werden. Durch die Ausdehnung der Informationspflichten auf künftige, herstellerspezifische Maßnahmen wird die Haftung der Werkstätten für künftige Schäden in einem relativ großen Ausmaß erweitert.
Für Eigentümer von Fahrzeugen bedeutet das Urteil, dass bei Schäden nach einer Inspektion unter Umständen eine Fremdhaftung der entsprechenden Werkstatt bestehen kann. Ob eine solche Haftung tatsächlich gegeben ist, kann im Einzelfall ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt überprüfen. Sollte eine Fremdhaftung tatsächlich gegeben sein, würde dies wie im dargestellten Fall zur Folge haben, dass die Werkstatt für den Schaden einstehen müsste.

Frank Brüne
Rechtsanwalt