Versicherungsschutz bei einem Motorschaden und dadurch verursachten Brandschaden durch Falschtank

31.08.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2700 mal gelesen)
Das falsche Betanken eines Fahrzeuges ist in der Fahrzeugvollversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen, denn die Wahl des falschen Kraftstoffes ist ein nicht versicherter Bedienungsfehler. Doch der Schaden kann ggf. durch eine bestehende Fahrzeugteilversicherung ersetzt werden.

Vorliegend tankte der Eigentümer und Halter eines Pkws mit Dieselmotor auf einer Tankstelle versehentlich nicht mit Diesel, sondern mit Benzin. Nachdem er seine Fahrt fortsetzte, merkte er, dass der Motor unrund lief und hielt an. Dabei bemerkte er eine starke Rauchentwicklung im Fahrzeuginneren. Kurz darauf schlugen Flammen aus dem Kühlergrill, wobei Ursache für den Brand eine Überhitzung des Katalysators war. Durch den Brand erlitt der Pkw einen Totalschaden, woraufhin der Kläger von seinem Kasko-Versicherer eine Entschädigungszahlung verlangte. Der Versicherer verweigerte eine Zahlung. Auch die Klage vor dem LG Düsseldorf wurde abgewiesen. Nun verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch mit der Berufung vor dem OLG Düsseldorf weiter. Die Berufung hatte Erfolg. Zwar ist das falsche Betanken des Fahrzeuges mit Otto-Kraftstoff ein Betriebsfehler, der nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB in der Fahrzeugvollversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, denn es entspricht inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln zu den Bedienvorgängen gehört und die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB nicht versicherter Bedienungsfehler ist. Dies führt hier allerdings nicht dazu, dass der Kläger seinen Schaden nicht aufgrund der bestehenden Fahrzeugteilversicherung ersetzt verlangen kann. Dafür, dass der § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB auch für die Fahrzeugteilversicherung gilt, gibt sein Wortlaut keinen Hinweis. Folglich finden die in § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB formulierten Ausnahmen auf eine Zerstörung oder Beschädigung durch Brand keine Anwendung.

Auch ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht nicht nach § 61 VVG befreit. Hiernach braucht der Versicherer solche Versicherungsfälle nicht zu entschädigen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für solche Umstände, die einen entsprechend hohen subjektiven Verschuldensmaßstab begründen, ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Diesen ihm obliegenden Beweis hat der beklagte Versicherer nicht geführt. Allein in dem Umstand, dass der Kläger sich beim Betanken seines Fahrzeuges in der Kraftstoffsorte vergriffen hat, ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht zu sehen.
OLG Düsseldorf, 4 U 12/08

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.