Versicherungsschutz bei Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen zur Probe- oder Überführungsfahrt

14.08.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1841 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 07.12.2012 die Haftung des Haftpflichtversicherers bei Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen auch zu anderen Zwecken als einer Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt bestätigt.

Der Versicherungsnehmner beantragte ein Kurzzeitkennzeichen und überließ dies Dritten. Diese verursachten einen Verkehrsunfall außerhalb einer Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt. Der Haftpflichtversicherer, welcher universalen Versicherungsschutz für das Kurzzeitkennzeichen, unabhängig von dem Fahrzeug anbot, macht sich daher zumindest im Außerverhältnis schadensersatzpflichtig. Die Überlassung an Dritte ist unbeachtlich, da es nicht darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich Halter des Fahrzeugs im Sinne des § 7 I StVG ist. Dieser Halterbegriff kann nicht auf ein Kurzzeitkennzeichen übertragen werden. Angesichts dessen ist für den Versicherungsschutz bedeutsam, wem das Kennzeichen erteilt wurde. Dies ist der Versicherungsnehmer. Da dieser das Kennzeichen laut Versicherungsvertrag frei für ein nicht individualisiertes Fahrzeug verwenden durfte ist dieses - auch bei Nutzung durch Dritte - versichert.

Die Nutzung zu anderen Zwecken als für Kurzzeitkennzeichen vorgesehen führt nicht zum Haftungsausschluss des Versicherers, sondern stellt lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar. Der Versicherer muss daher zumindest im Außerverhältnis den Schaden begleichen.

Vgl. OLG Hamm vom 07.12.2012


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.