VERTRAGSrecht: Darf ein 1 Jahr altes Fahrzeug als neu verkauft werden?

26.09.2016, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 2 Min. (172 mal gelesen)
Wann wird ein Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu und damit mangelhaft angesehen?

Kann ein Luxusauto auch nach einem Jahr noch als Neuwagen verkauft werden?  

"Ja" - hat das OLG Hamm in einem Rechtsstreit im Falle eines Mercedes CL 500 entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau Ende 2012 die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Mercedes 500 CL verlangt, den sie Ende September 2011 im Wissen um dessen Baujahr gekauft hatte Ihre Begründung lautete, dass das Fahrzeug, das sie am 27.09.2012 bestellte,  bereits am 30.09.2011 produziert wurde und bei Übernahme schon einen Kilometerstand von 86 km aufwies. Sie verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der von ihr gefahrenen Kilometer, immerhin noch immer einen Betrag von € 103 800,00. Da der Vertragshändler aus Hagen ihrem Verlangen nicht nachkam, verklagte sie ihn und den Hersteller Mercedes Benz.

Nach dem LG Hagen wies nun auch das OLG Hamm die Klage ab. Die Begründung lautet, dass nicht festgestellt werden kann, dass das als Neufahrzeug verkaufte Auto mangelhaft gewesen sei. Es sei nicht ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Klägerin ein erst im Jahre 2012 gebautes Fahrzeug habe kaufen wollte. Dies sei so auch nicht ausdrücklich vereinbart worden. Laut Rechtsprechung ist ein Fahrzeug als
fabrikneu anzusehen, wenn

es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist
solange das Modell unverändert weitergebaut wird
es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist
nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind
zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen
Im vorliegenden Fall sei das Fahrzeug am 30.09.2011 produziert und am 27.09.2012 verkauft worden.
Im Übrigen hat die Klägerin am 12.10.2012 den sogenannten „Torpass“ unterschrieben, was eine vorbehaltlose und vertragsgerechte Übernahme des Fahrzeugs dokumentiert.  Die Klägerin kann sich nicht im Nachhinein auf eine angeblich unzumutbar hohe und dem Charakter eines Neufahrzeugs widersprechende Laufleistung berufen. Ob eine Laufleistung von 86 km grundsätzlich bei einem Neufahrzeug noch akzeptabel wäre, wenn sie – wie von den Beklagten behauptet – bei Überführungsfahrten angefallen ist, bedarf nach allem keiner abschließenden Entscheidung. Eine Revision ließ das OLG nicht zu.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Az. 28 U 140/15 vom 16.08.2016 

Mein TIPP: Wenn Sie sichergehen wollen, ob Ihr Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann, lassen Sie sich durch einen im  Vertragsrecht versierten Anwalt beraten. Durch eine Absicherung im Vorfeld haben Sie eine Planungssicherheit und können möglicherweise unangenehmen und kostspieligen Streitigkeiten aus dem Wege gehen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ()