Verwirkung des Widerrufs bei Darlehen BGH XI ZR 154/14

22.06.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (524 mal gelesen)
Viele Verbraucher, die ihre Darlehen widerrufen haben, haben mit Spannung auf dem 23. Juni geblickt. An diesem Tag sollte der Bundesgerichtshof zur Verwirkung des Widerrufsrechts entscheiden (XI ZR 154/14). Die Verhandlung ist geplatzt, da die Kläger ihre Revision zurückgezogen haben.

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Februar zurückgenommen (Az.: 13 U 71/13). Der Verhandlungstermin am 23. Juni 2015 ist aufgehoben, teilt der BGH in einer Pressemitteilung mit. „Das ist schade. Da eine BGH-Entscheidung für Klarheit in Sachen Verwirkung des Widerrufsrechts gesorgt hätte“, bedauert Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

In dem Fall, der vor dem BGH am 23. Juni verhandelt werden sollte, hatten die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung gezahlter Zinsen und der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitig abgelöste Darlehen in Anspruch genommen. Begründet wurde die Klage mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamburg hatte zwar die fehlerhafte Widerrufsbelehrung erkannt, die Klage aber ebenfalls abgewiesen. Denn das Widerrufsrecht sei verwirkt gewesen. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, entschied das OLG. Die Kläger hatten Revision gegen das Urteil eingelegt, diese nun aber wenige Tage vor der Verhandlung zurückgezogen.

„Über die Gründe lässt sich nur spekulieren. Möglicherweise haben mangelnde Erfolgsaussichten dazu geführt, möglicherweise gab es aber auch noch eine außergerichtliche Einigung mit der beklagten Bank. Hätte der BGH der Klage stattgegeben und entschieden, dass das Widerrufsrecht in dem Fall nicht verwirkt gewesen sei, hätte das auch viele andere Widerrufs-Prozesse eine richtungsweisende Wirkung gehabt. Den Banken wäre ihr Hauptargument abhandengekommen“, so Cäsar-Preller.

Auch wenn es nun (vorerst) keine Grundsatzentscheidung des BGH gibt, sollten sich Verbraucher davon nicht abschrecken lassen, meint Cäsar-Preller. Denn grundsätzlich könne ein Darlehensvertrag nach einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch Jahre nach Abschuss widerrufen werden, da die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. „In den meisten Fällen kann sich die Bank oder Sparkasse auch nicht auf Verwirkung also auf Treu und Glauben berufen. In dem abgesagten Revisionsverfahren vor dem BGH ging es um vorzeitig abgelöste Darlehen. Da ist die Rechtsprechung bisher unterschiedlich. Letztlich ist es dann eine Einzelfallentscheidung“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Mandanten beim Widerruf eines Darlehens.

Die Ersteinschätzung ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).


Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de