Verwirkung von Kindesunterhalt
18.03.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (465 mal gelesen)
Untätigkeit kann zur Verwirkung des Unterhaltes führen
Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt, so das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 13.05.2013, Az.: 2 WF 82/13.
Im dortigen Fall hatte sich der Kindesvater bereits 2002 durch eine entsprechende Urkunde zur Zahlung verpflichtet; Zahlungen sollen dann laut Kindesmutter für die Jahre 2006-2011 ausgeblieben sein.
Erst 2013 wollte die Kindesmutter dann aus der alten Urkunde diese Rückstände vollstrecken;
Mitnichten, meinte das OLG Hamm und stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter verwirkt war.
Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte ein Recht auf längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichtet und einrichten durfte, dieser werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen.
Das Gericht stellte dabei auf ein Jahr der Untätigkeit ab.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt, so das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 13.05.2013, Az.: 2 WF 82/13.
Im dortigen Fall hatte sich der Kindesvater bereits 2002 durch eine entsprechende Urkunde zur Zahlung verpflichtet; Zahlungen sollen dann laut Kindesmutter für die Jahre 2006-2011 ausgeblieben sein.
Erst 2013 wollte die Kindesmutter dann aus der alten Urkunde diese Rückstände vollstrecken;
Mitnichten, meinte das OLG Hamm und stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter verwirkt war.
Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte ein Recht auf längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichtet und einrichten durfte, dieser werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen.
Das Gericht stellte dabei auf ein Jahr der Untätigkeit ab.
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Sylvia True-Bohle
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