Von der Steuer-CD zur Hausdurchsuchung. Kein Problem für den EGMR

15.10.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (299 mal gelesen)
Durchsuchung for Beginners.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 6. Oktober 2016, dass die Daten einer Steuer-CD einen Anfangsverdacht begründen können und dieser dann eine Hausdurchsuchung rechtfertigt (Urt. v. 06.10.2016, Az. 33696/11). Das Recht auf Schutz der eigenen Wohnung ist dadurch nicht verletzt. Zusammengefasst bedeutet dies: Die Verwendung illegal beschaffter Bankdaten verstößt nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre.

Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte die bloße Nutzung der Steuer-CD 2010 ausdrücklich erlaubt, nicht geklärt wurde in dem Urteil, ob der eigentliche Erwerb der Daten rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Eine etwaige Durchsuchung (Nutzung) wurde nun ebenfalls von dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt. In Deutschland gibt es eben nicht den Grundsatz von der „fruit of the poisonous tree“. Beweismittel, die rechtswidrig erlangt wurden, oder deren Fund auf rechtswidrig erlangten Beweisen aufbaut, sind demnach verwertbar.

Das Aufklärungsinteresse des Staates überwiegt meistens dem Interesse der Privatperson. Genauso sieht es also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und verneinte daher eine Verletzung eines Ehepaares in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Durchsuchung sei verhältnismäßig gewesen, da es sich bei Steuerhinterziehung um eine erhebliche Straftat handele. Die Behörden verfolgten mit der Bekämpfung solcher Straftaten auch ein legitimes Ziel, welches nicht außer Verhältnis zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Rechte des Ehepaares stehe.

Das klagende Ehepaar hatte Konten in Liechtenstein. 2008 erfolgte eine Hausdurchsuchung. Grundlage war eine Steuer-CD welche der Bundesnachrichtendienst erworben hatte. Sie enthielt über 9.600 Datensätze mit steuerstrafrechtlichen Informationen. Vom Verdacht der Steuerhinterziehung wurde das Ehepaar 2012 zwar freigesprochen, dies ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung.

Durchaus beachtlich ist in diesem Themenkomplex der Steuer-CD eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2014. Das Gericht entschied zwar auch im Sinne der bisherigen Rechtsprechung lies aber nicht aus darauf hinzuweisen, dass es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis gibt.

Aus der Klageabweisung folge somit nicht, dass künftig jegliche Verwertung von ausländischen Bankdaten, die durch ein rechtswidriges oder strafbewehrtes Verhalten eines privaten Dritten erlangt wurden, ohne Weiteres mit der Verfassung in Einklang steht. Der Staat dürfte aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Beim Ankauf von sogenannten Steuerdaten-CD gibt es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weicht deutlich vom Normalfall ab. Die Gerichte müssen daher künftig prüfen, wie die staatliche Beteiligung an dem „Daten-Klau“ sei.