Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

15.07.2014, Autor: Frau Silvia Stadler / Lesedauer ca. 1 Min. (185 mal gelesen)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.02.2014 (Az.: IX R 42/13) entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.02.2014 (Az.: IX R 42/13) entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Im zugrunde liegenden Fall veräußerte die Klägerin ihr seit 1999 vermietetes Immobilienobjekt. Im Veräußerungsvertrag hatte sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet. Die Klägerin hatte daher Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund der Ablösung einer Restschuld aus dem zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen zu leisten. Diese machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zum Abzug bringen, da der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehle. Die Ablösung des Darlehens wurde vorgenommen weil sich die Klägerin zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Somit ist allenfalls ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie gegeben.