Vorsicht: Abmahnwelle droht! Betreiber von Foren und Portalen haften für urheberrechtswidrige Bilder-Uploads
05.11.2007, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 4 Min. (2370 mal gelesen)
Nach Urteil des Landgerichts Hamburg droht jetzt insbesondere den Betreibern von Foren und Chatrooms eine neue Abmahnwelle.
Nach diversen Abmahnwellen im Bereich des Impressums hat es sich nun rumgesprochen, dass derjenige, der eine Internetseite betreibt, hier alle erforderlichen Daten einzustellen hat. Ebenso achten viele Nutzer von Internetseiten mittlerweile peinlich genau darauf, welche Inhalte sie auf ihre Homepage stellen, um nicht möglicherweise fremde Urheberrechte zu verletzen.
Doch wie das Urteil der Landgerichts (LG) Hamburg vom 24.08.2007 (Az.: 308 O 245/07) gezeigt hat, gibt es immer wieder neue und vor allem immer schwerer zu beeinflussende Risiken für die Betreiber von Internetseiten. Nach dem Urteil des LG haften die Inhaber von Internetseiten nämlich auch dann für Urheberrechtsverletzungen, wenn ihnen selbst eine solche überhaupt nicht vorwerfbar ist. Vielmehr soll es nach dem Urteil des LG schon ausreichend sein, wenn der Betreiber die technische Möglichkeit eines Uploads durch Dritte bereit hält.
Dies kann – wie im Ausgangssachverhalt des Urteils - beispielsweise dadurch geschehen, dass auf der entsprechenden Internetseite ein Forum beitrieben wird, auf dem sich Nutzer austauschen können. Wird nun im Bereich dieses Forum ein Bild hochgeladen, welches das Urheberrecht eines Dritten verletzt, so könne das zur Haftung des Betreibers der Internetseite sogar dann führen, wenn dieser überhaupt keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat.
Zur Begründung führ das LG an, dass die Haftung darauf beruhe, dass der Inhaber der Seite keine Prüfung des Inhaltes des Forums vorgenommen habe. Bei der hier in Betracht kommenden „Störerhaftung“ sei es eben ausreichend, wenn in irgendeiner Weise adäquat – also vorhersehbar – an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt werde. Ein Verschulden sei hier gerade nicht erforderlich.
Da das Gericht hier von einer verschuldensunabhängigen „Störerhaftung“ ausgegangen ist, besteht zwar natürlich kein Schadensersatzanspruch oder womöglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern „nur“ ein Anspruch auf Unterlassung. Aber auch mit diesem ist nicht zu scherzen, denn hier werden – abhängig vom Streitwert – Anwaltsgebühren fällig, die ebenfalls eine schmerzliche Höhe erreichen können. Im vorliegenden Fall beliefen sich diese Kosten auf rund 460,- €, was noch lange nicht das Ende der Fahnenstange ist. Weitaus höhere Kosten sind hier durchaus denkbar.
Doch was bedeutet das nun genau? Welche Internetplattformen sind hiervon betroffen?
Betroffen sind zunächst einmal alle Betreiber von Internetseiten, auf denen Dritte in irgendeiner Form eigene Inhalte veröffentlichen können. Also zunächst einmal alle Betreiber von Foren oder Chatrooms in deren Systemen Bilder eingestellt werden können. Darüber hinaus kommt grundsätzlich aber auch eine Haftung der Betreiber von Handelsplattformen wie eBay oder Atrada in Betracht.
Wie bereits dargestellt beschränkt sich der Umfang der Haftung auf den sog. Unterlassungsanspruch. Also einem gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung bzw. Verhinderung weiterer Verletzungen. Dieser wird in aller Regel dann auch strafbewehrt sein, so dass bei einem erneuten Verstoß eine meist vierstellige Vertragsstrafe fällig wird.
Ausgelöst wird dieser Unterlassungsanspruch durch die Verletzung von Prüfpflichten. Die Betreiber der Internetseiten sind also dazu verpflichtet etwaige Urheberrechtsverletzungen festzustellen und zu verhindern.
Nicht klar ist allerdings der Umfang dieser Prüfpflicht. Es erscheint naheliegend, dass den Betreiber eines kleinen Chatrooms höhere Prüfpflichten treffen, als die Betreiber von so umfangreichen Plattformen wie eBay. Was den konkreten Umfang der Pflichten angeht, besteht jedoch keine Klarheit. Das LG will den Umfang danach beurteilen, inwiefern eine Prüfung der Seite dem Betreiber zumutbar ist. Die Kriterien der Zumutbarkeit sollen sich hierbei nach „Treu und Glauben“ bestimmen. Mit diesen Kriterien ist freilich isoliert nicht viel anzufangen. Im Zusammenhang mit eBay hatte der Bundesgerichtshof jedoch bereits im Jahr 2004 entschieden (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/04), dass es einem solchen Unternehmen nicht zuzumuten sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.
Da das LG nicht den Willen gezeigt hat, gegen diese Rechtsprechung aufzubegehren, ist davon auszugehen, dass die Prüfpflichten auch weiterhin vom Umfang des Internetauftritts abhängig sein werden. Wie jedoch die genaue Grenze verläuft, ist jedoch pauschal nicht zu erklären und bedarf immer einer Prüfung des Einzelfalls. Wer also auch in Zukunft den Bilderupload durch Dritte auf seiner Seite technisch nicht vollkommen ausschließen will, sollte eingehend prüfen lassen, inwiefern er sich damit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko aussetzt.
Zu bedenken ist, dass selbst wenn der Betreiber seiner Prüfpflicht nachkommt und regelmäßig die Bilder anschaut, die andere hochgeladen haben, er in der Regel nicht beurteilen können wird, ob es sich um ein Bild handelt, an dem der User selbst die Rechte hat, oder ob es sich um ein eine urheberrechtswidrige Handlung handelt. Hierdurch wird den Betreiber solcher Internetseiten mit Bildupload ein unüberseh- und prüfbares Risiko aufgebürdet. Die Folge in näherer Zukunft wird sein, dass eine Flut von neuen Abmahnung droht. Bei der Entscheidung des LG Hamburg handelt es sich bisher jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Nach unserer Auffassung sollte mach sich im Falle einer Abmahnung nicht ohne weiteres in sein Schicksal begeben und den Anspruch anerkennen. Es gibt eine Vielzahl von Argumenten, die gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des LG sprechen. Insofern sollte versucht werden, bei einem anderen Gericht entgegenstehende Entscheidungen zu erstreiten.
Tim Geißler
Rechtsanwalt
Marc Jüngel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Nach diversen Abmahnwellen im Bereich des Impressums hat es sich nun rumgesprochen, dass derjenige, der eine Internetseite betreibt, hier alle erforderlichen Daten einzustellen hat. Ebenso achten viele Nutzer von Internetseiten mittlerweile peinlich genau darauf, welche Inhalte sie auf ihre Homepage stellen, um nicht möglicherweise fremde Urheberrechte zu verletzen.
Doch wie das Urteil der Landgerichts (LG) Hamburg vom 24.08.2007 (Az.: 308 O 245/07) gezeigt hat, gibt es immer wieder neue und vor allem immer schwerer zu beeinflussende Risiken für die Betreiber von Internetseiten. Nach dem Urteil des LG haften die Inhaber von Internetseiten nämlich auch dann für Urheberrechtsverletzungen, wenn ihnen selbst eine solche überhaupt nicht vorwerfbar ist. Vielmehr soll es nach dem Urteil des LG schon ausreichend sein, wenn der Betreiber die technische Möglichkeit eines Uploads durch Dritte bereit hält.
Dies kann – wie im Ausgangssachverhalt des Urteils - beispielsweise dadurch geschehen, dass auf der entsprechenden Internetseite ein Forum beitrieben wird, auf dem sich Nutzer austauschen können. Wird nun im Bereich dieses Forum ein Bild hochgeladen, welches das Urheberrecht eines Dritten verletzt, so könne das zur Haftung des Betreibers der Internetseite sogar dann führen, wenn dieser überhaupt keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat.
Zur Begründung führ das LG an, dass die Haftung darauf beruhe, dass der Inhaber der Seite keine Prüfung des Inhaltes des Forums vorgenommen habe. Bei der hier in Betracht kommenden „Störerhaftung“ sei es eben ausreichend, wenn in irgendeiner Weise adäquat – also vorhersehbar – an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt werde. Ein Verschulden sei hier gerade nicht erforderlich.
Da das Gericht hier von einer verschuldensunabhängigen „Störerhaftung“ ausgegangen ist, besteht zwar natürlich kein Schadensersatzanspruch oder womöglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern „nur“ ein Anspruch auf Unterlassung. Aber auch mit diesem ist nicht zu scherzen, denn hier werden – abhängig vom Streitwert – Anwaltsgebühren fällig, die ebenfalls eine schmerzliche Höhe erreichen können. Im vorliegenden Fall beliefen sich diese Kosten auf rund 460,- €, was noch lange nicht das Ende der Fahnenstange ist. Weitaus höhere Kosten sind hier durchaus denkbar.
Doch was bedeutet das nun genau? Welche Internetplattformen sind hiervon betroffen?
Betroffen sind zunächst einmal alle Betreiber von Internetseiten, auf denen Dritte in irgendeiner Form eigene Inhalte veröffentlichen können. Also zunächst einmal alle Betreiber von Foren oder Chatrooms in deren Systemen Bilder eingestellt werden können. Darüber hinaus kommt grundsätzlich aber auch eine Haftung der Betreiber von Handelsplattformen wie eBay oder Atrada in Betracht.
Wie bereits dargestellt beschränkt sich der Umfang der Haftung auf den sog. Unterlassungsanspruch. Also einem gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung bzw. Verhinderung weiterer Verletzungen. Dieser wird in aller Regel dann auch strafbewehrt sein, so dass bei einem erneuten Verstoß eine meist vierstellige Vertragsstrafe fällig wird.
Ausgelöst wird dieser Unterlassungsanspruch durch die Verletzung von Prüfpflichten. Die Betreiber der Internetseiten sind also dazu verpflichtet etwaige Urheberrechtsverletzungen festzustellen und zu verhindern.
Nicht klar ist allerdings der Umfang dieser Prüfpflicht. Es erscheint naheliegend, dass den Betreiber eines kleinen Chatrooms höhere Prüfpflichten treffen, als die Betreiber von so umfangreichen Plattformen wie eBay. Was den konkreten Umfang der Pflichten angeht, besteht jedoch keine Klarheit. Das LG will den Umfang danach beurteilen, inwiefern eine Prüfung der Seite dem Betreiber zumutbar ist. Die Kriterien der Zumutbarkeit sollen sich hierbei nach „Treu und Glauben“ bestimmen. Mit diesen Kriterien ist freilich isoliert nicht viel anzufangen. Im Zusammenhang mit eBay hatte der Bundesgerichtshof jedoch bereits im Jahr 2004 entschieden (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/04), dass es einem solchen Unternehmen nicht zuzumuten sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.
Da das LG nicht den Willen gezeigt hat, gegen diese Rechtsprechung aufzubegehren, ist davon auszugehen, dass die Prüfpflichten auch weiterhin vom Umfang des Internetauftritts abhängig sein werden. Wie jedoch die genaue Grenze verläuft, ist jedoch pauschal nicht zu erklären und bedarf immer einer Prüfung des Einzelfalls. Wer also auch in Zukunft den Bilderupload durch Dritte auf seiner Seite technisch nicht vollkommen ausschließen will, sollte eingehend prüfen lassen, inwiefern er sich damit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko aussetzt.
Zu bedenken ist, dass selbst wenn der Betreiber seiner Prüfpflicht nachkommt und regelmäßig die Bilder anschaut, die andere hochgeladen haben, er in der Regel nicht beurteilen können wird, ob es sich um ein Bild handelt, an dem der User selbst die Rechte hat, oder ob es sich um ein eine urheberrechtswidrige Handlung handelt. Hierdurch wird den Betreiber solcher Internetseiten mit Bildupload ein unüberseh- und prüfbares Risiko aufgebürdet. Die Folge in näherer Zukunft wird sein, dass eine Flut von neuen Abmahnung droht. Bei der Entscheidung des LG Hamburg handelt es sich bisher jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Nach unserer Auffassung sollte mach sich im Falle einer Abmahnung nicht ohne weiteres in sein Schicksal begeben und den Anspruch anerkennen. Es gibt eine Vielzahl von Argumenten, die gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des LG sprechen. Insofern sollte versucht werden, bei einem anderen Gericht entgegenstehende Entscheidungen zu erstreiten.
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Tim Geißler
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