VW-Abgasskandal: LG München spricht erstmals Rückzahlungsanspr

03.06.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (311 mal gelesen)
Mit seinem Urteil im April 2016 gab das LG München I als erstes Gericht einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des Abgasskandals der Volkswagen AG statt.

VW-Abgasskandal: Landgericht München spricht erstmals Rückzahlungsanspruch zu!

Mit seinem Urteil im April 2016 gab das LG München I als erstes Gericht einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des Abgasskandals der Volkswagen AG statt.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Fahrzeug bei dem beklagten Vertragshändler der Seat GmbH erworben, welches mit einem durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor bestückt war.

Die Kaufentscheidung machte der Kläger insbesondere von dem als besonders niedrig ausgewiesenen Schadstoffausstoß des Fahrzeugs abhängig.  

Innerhalb der Verkaufsberatung durch einen Mitarbeiter wurden dem Kläger diese Eigenschaft auch zugesichert.

Mit Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals ergab sich sodann jedoch gerade für das vorliegende Modell eine Mangelhaftigkeit – also das Vorliegen erhöhter Abgaswerte.  

Nach zunächst nicht erfolgter Mängelbeseitigung erklärte der Kläger schließlich die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB.

 

Das LG München I sprach dem Kläger daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages – somit der Rückzahlung des Kaufpreises - aufgrund wirksam erklärter Anfechtung gem. den §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB zu. Die Einräumung eines Mängelbeseitigungszeitraums von mehr als 6 Monaten sei auch mehr als ausreichend gewesen.

Unstreitig haben objektiv unrichtige Angaben zum Schadstoffausstoß vorgelegen, was die Beklagte insoweit auch einräumte.

Zudem sei der erforderliche sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis) insoweit gegeben, da man bewusst nach außen mit den offensichtlich falschen Angaben zu den Abgaswerten warb.

Beiläufig bestätigte das Gericht ein ebenfalls dem Grunde nach nebenher bestehendes Rücktrittsrecht des Klägers, auch wenn dies im vorliegenden Fall aufgrund des Wegfalls des Kaufvertrages als subsidiär zu betrachten ist.

                               

 

Urteil des LG München I April 2016
Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.