VW-Abgasskandal: Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich!

04.11.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (207 mal gelesen)
Mit seinem Urteil vom 12.10.2016 hatte das Landgericht Braunschweig der Klage eines Autokäufers eines Skodas Fabia weitestgehend stattgegeben, da dem Autohaus erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Der Beklagte Inhaber des Autohauses wurde zur Kaufpreisrückzahlung unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkws verurteilt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte 2015 beim beklagten Inhaber eines Autohauses einen fabrikneuen Skoda Fabia. Wie sich später herausstelle, war das Fahrzeug vom VW Abgasskandal betroffen.
Als der Kläger hiervon schließlich Kenntnis erlangte, erklärte er unverzüglich gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen dafür vor, da es sich bei der installierten Software um einen Sachmangel im Sinne des BGB handelt, der zudem auch nicht unerheblich ist.

Obgleich der Mangel mit einem Kostenaufwand von ca. 100,- € behoben werden könnte, sei dennoch von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung durch den Verkäufer auszugehen. Hierfür spreche vor allem, dass selbst nach einem Jahr noch nicht klar sei, ob und ggf. wie der Mangel beseitigt werden könne. Diese Unsicherheit könne nicht dem Kläger auferlegt werden, sondern falle dem Beklagten zur Last.

Der Beklagte konnte auch nicht vortragen, wie er gedenkt, den Mangel zu beseitigen und wann er die Mangelbeseitigung durchführen könne. Da eine Beseitigung in absehbarer Zeit zudem nicht möglich wäre, könne der Beklagte sich auch nicht auf verhältnismäßig geringe Nachbesserungskosten, welche die Unerheblichkeit eines Mangels begründen würden, berufen.


Mit dem Urteil des LG Braunschweig, das im Übrigen für Klagen gegenüber VW zuständig ist, erging nun ein weiteres Urteil zu Lasten eines Autohändlers.



Urteil des Landgerichts Braunschweig Oktober 2016

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.