VW Abgasskandal: Anspruch auf Nachlieferung eines neuen Pkw

05.12.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (115 mal gelesen)
Vor gut zwei Jahren wurde der VW-Abgasskandal bekannt. Obwohl die Abgaswerte bei den betroffenen Fahrzeigen manipuliert wurden, erklärt sich der VW-Konzern in Deutschland nicht zu einer Entschädigung seiner Kunden bereit. Nur ein kostenloses Software-Update soll aufgespielt werden.

Nachdem bereits Experten Zweifel daran haben, dass dieses einfache Update ausreichen wird, um die Emissionswerte einzuhalten, sehen das auch immer mehr Gerichte so und geben Klagen der Kunden statt. „Erfreulicherweise häufen sich die Hinweise, dass auch die Oberlandesgerichte die Händler bzw. VW wegen der Abgasmanipulationen in der Pflicht sehen und diese nicht mit dem Aufspielen eines Updates erfüllt ist. Die manipulierten Fahrzeuge sind mangelhaft und dieser Mangel lässt sich nicht so einfach beheben. Daraus können sich Ansprüche des Käufers auf die Lieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Produktion ergeben. Allerdings sollten Betroffene rechtzeitig handeln. Diese Ansprüche können bereits am Jahresende verjähren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, der bereits zahlreiche Mandanten im VW-Abgasskandal vertritt.

Für die Verbraucher kann es sich durchaus lohnen, ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend zu machen. Das zeigt u.a. ein deutlicher Hinweis des OLG Stuttgart. Demnach kann die Lieferung eines aktuellen Modells auch verlangt werden, wenn es nicht mehr zu 100 Prozent dem Vorgänger-Model entspricht, sondern kleine Änderungen vorgenommen wurden. In der Branche wird dabei oft von einem „Facelifting“ gesprochen. „Damit wurde dem Argument, dass kein Anspruch auf Nachlieferung bestehe, weil das Modell so nicht mehr gebaut wird, eine Absage erteilt“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. 

In dem Fall geht es um einen vom Abgasskandal betroffenen Skoda Yeti. Das LG Stuttgart hatte hier eine Klage gegen den Händler auf Lieferung des aktuellen Modells abgewiesen, weil die Modelle sich zu stark unterscheiden. Das OLG Stuttgart sieht das jedoch anders. Zwar werde das Modell nur noch mit einem 150 PS-Motor gebaut. Die daraus resultierenden Folgen auf Leistung, Verbrauch, Abgaswerte seien aber als einheitliche und nicht als mehrfache Veränderung zu sehen. Diese führe nicht gleich zu einer „Gattungsänderung“. „Mit anderen Worten: Trotz der Änderung kommt die Nachlieferung in Betracht“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Der Vorteil einer Nachlieferung ist, dass der Verbraucher einen Neuwagen erhält und sein altes manipuliertes Fahrzeug abgibt. Händler oder VW haben dann keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. 

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer.
 

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