VW Abgasskandal: Eröffnung des Musterverfahrens – Lange Verfahrensdauer erwartet

29.05.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (72 mal gelesen)
Verbraucher, die sich im Abgasskandal der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen haben, brauchten und brauchen Geduld. Nach Wochen und Monaten des Wartens steht nun der Termin für die Eröffnung des Musterfeststellungsverfahrens fest.

Die erste mündliche Verhandlung findet am 30. September 2019 in der Stadthalle Braunschweig statt. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil können aber noch einige Jahre vergehen.

Das OLG Braunschweig eröffnet das Musterfeststellungsverfahren gegen die Volkswagen AG am 30. September 2019. Das bedeutet für die vom Abgasskandal geschädigten Verbraucher zunächst zweierlei: Sie können sich noch bis zum 30. September in das Klageregister eintragen und an der Musterklage teilnehmen. Sie haben aber auch noch bis zum 30. September die Möglichkeit, ihre Anmeldung aus dem Register wieder zurückzuziehen.

„Es gibt einige Gründe, die dafür sprechen, sich wieder aus dem Klageregister abzumelden und seine Forderungen im Wege der Einzelklage durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Zunächst ist das Urteil in dem Musterverfahren für alle Beteiligten bindend – unabhängig davon wie das OLG Braunschweig entscheiden wird. Nur bei einem Vergleich besteht die Möglichkeit, diesen abzulehnen. Allerdings kann es dauern, bis es überhaupt zu einer Entscheidung kommt. VW rechnet beispielsweise erst 2023 mit einem rechtskräftigen Urteil. Dabei wird zunächst nur festgestellt, ob VW schadensersatzpflichtig ist. Ihre möglichen individuellen Schadensersatzansprüche müssen die Verbraucher anschließend immer noch selbst geltend machen und es vergeht weitere Zeit.

Gerade der Faktor Zeit ist für die Verbraucher aber von Bedeutung. Nicht nur, um endlich Rechtssicherheit zu haben, sondern auch bei der Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruches. In der Vergangenheit haben zwar viele Gerichte entschieden, dass VW schadenersatzpflichtig ist, sprachen dem Autobauer aber auch Anspruch auf die Anrechnung eines Nutzungsersatzes, der vom Kaufpreis abgezogen wird, zu. Ein entscheidender Faktor für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sind die gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug, die bis zu einer individuellen Klage weiter steigen.

„Derzeit entscheiden Gerichte aber auch, dass VW keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat oder auch das Zinsen schon ab Zahlung des Kaufpreises zu erstatten sind. Dadurch wird die Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Verbraucher noch lukrativer. Solche Ansprüche lassen sich im Einzelfall besser durchsetzen als bei einer Musterklage“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Grundsätzlich entscheiden immer mehr Gerichte, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist.

Noch haben vom Abgasskandal geschädigte Verbraucher bis zum 30. September Zeit, sich von der Musterklage wieder abzumelden und für eine Einzelklage zu entscheiden. Die Verjährung ihrer Forderungen bleibt nach der Abmeldung noch für weitere sechs Monate gehemmt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

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