Wann beginnt in Deutschland die Probezeit bei US-Führerscheinen?

22.11.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (204 mal gelesen)
Mit Urteil vom 15.08.2016 entschied das AG Münster, dass die gesetzliche Probezeit für Fahranfänger nicht schon mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis beginnt.

Der Kläger hatte im August 2013 während eines Aufenthalts in den USA/Alabama die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erworben. Nachdem er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte, wurde ihm dann im März 2014 die endgültige amerikanische Fahrerlaubnis erteilt.

 
Zurück in Deutschland erhielt er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Februar 2016 neben einem Bußgeld auch einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister.

Wegen dieses Verstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit von zwei Jahren wurde ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegt.

Hiergehen ging der Kläger vor und argumentierte, dass er sich gerade nicht mehr in der Probezeit befinde. Da er die Erlaubnis zum begleiteten Fahren bereits 2013 erlangt habe, sind die zwei Jahre Probezeit am Tag des Verkehrsverstoßes bereits verstrichen, sodass er lediglich den Punkt hinzunehmen hätte, nicht jedoch ein Aufbauseminar besuchen müsste.

 
Bei dem im Jahr 2013 in den USA erworbenen Führerschein handle es sich um einen Probeführerschein, der dazu berechtigt, ein Fahrzeug im Dabeisein einer Begleitperson zu führen. Daher sei aus Sicht des Klägers bereits der Zeitpunkt der Erlangung der Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren maßgeblich.

Als Vergleich zog er die Möglichkeit des „begleiteten Fahrens mit 17“ in Deutschland heran und führte auf, dass das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.

 
Dem stimmt das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht zu und blieb dabei, dass der Kläger an einem Aufbauseminar teilnehmen muss. Denn das Gesetz knüpft nicht an den Erwerb eines Probeführerscheins, sondern an den Erwerb der Fahrerlaubnis an. Diese erlangte der Kläger jedoch erst am 5. März 2014, weshalb der Verkehrsverstoß im Februar 2016 noch während der zweijährigen Probezeit erfolgte. Dem Vergleich des Klägers mit der Möglichkeit des begleiteten Fahrens in Deutschland setzte es entgegen, dass ausländische Lernführerscheine in Deutschland nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren anerkannt werden. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil für den Erwerb des Lernführerscheins in den USA keine theoretische oder praktische Prüfung erfolgt, sondern lediglich die Kenntnis der Verkehrsregeln vorausgesetzt werden.

 

Urteil des AG Münster vom 15.08.2016

 

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.