Wann muss die Bank Schadensersatz wegen Abhebungen mit der gestohlenen Bankkarte zahlen?

14.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
EC-Karte,Bargeld,Abhebung,Bankkonto Wer trägt den Schaden, wenn die eigene Bankkarte von Fremden benutzt wird? © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsatz: Wird mit einer gestohlenen Bankkarte unberechtigt Geld abgehoben, muss die Bank den Schaden grundsätzlich ersetzen. Der Kunde muss den Verlust bzw. die unberechtigte Abhebung allerdings unverzüglich melden.

2. Ausnahme: Die Bank kann die Erstattung verweigern oder den Kunden beteiligen, wenn dieser den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, etwa indem er die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt oder den Verlust nicht rechtzeitig meldet.

3. Beweisfrage: Bestreitet der Kunde, die Abhebung selbst vorgenommen oder grob fahrlässig ermöglicht zu haben, reicht der bloße Nachweis der Verwendung der Karte grundsätzlich nicht aus, um seine Haftung zu begründen. Entscheidend sind die konkreten Umstände der Abhebung.
Es gibt mehrere mögliche Fälle von Missbrauch fremder Kontokarten. So können diese zum Beispiel gestohlen oder kopiert werden. Geldinstitute berufen sich bei unberechtigten Abhebungen oft darauf, dass sich der Kunde grob fahrlässig verhalten habe – schließlich erfordert die Abhebung eine vierstellige PIN, und diese hat der Kunde geheimzuhalten. Banken können sich jedoch nicht in allen Fällen mit diesem Argument vor einer Zahlung drücken.

Wer haftet standardmäßig bei EC-Karten-Missbrauch?


Die Grundregel für diesen Fall legt § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fest: Bei nicht autorisierten Abhebungen hat der Zahlungsdienstleister, also die Bank, dem Kunden den fehlenden Betrag unverzüglich zu erstatten.

Die Beweislast liegt dabei bei der Bank: Will die Bank die Zahlung verweigern, muss sie laut § 675u BGB beweisen, dass es sich um eine autorisierte Zahlung gehandelt hat, dass also ein bestimmtes Zahlungsinstrument mit den vorgesehenen Sicherheitsmerkmalen genutzt wurde und die Bank dies überprüft hat.

Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2024 in einem Urteil klargestellt, dass die Beweislast bei der Bank liegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs- bzw. Authentifizierungsinstruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht. Das Urteil hat die Rechte von Verbrauchern erheblich gestärkt (Urteil vom 5.3.2024, Az. XI ZR 107/22).

Was kostet mich der Diebstahl vor der Sperrung des Kontos maximal?


Für Abhebungen vor der Sperrung der Karte bzw. des Kontos gibt es eine besondere Regelung in § 675v BGB: Wenn nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung einer Karte beruhen, die

- verloren gegangen,
- gestohlen oder
- sonstwie abhandengekommen ist oder
- sonstwie missbräuchlich verwendet wurde,

haftet der Kunde mit maximal 50 Euro. Diesen Betrag verliert der Bankkunde also, während die Bank ihm alles, was darüber hinausgeht, erstatten muss.

Voraussetzung: Dem Kunden ist höchstens einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Beispiel: Die Bankkarte wurde aus einer geschlossenen Damenhandtasche entwendet, während die Eigentümerin kurz nicht hingesehen hat.

Bei unautorisierten Abhebungen nach Sperrung des Kontos haftet die Bank in vollem Umfang nach § 675u BGB. Ausnahme: Der Kunde hat sich grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verhalten.

Wann unterstellt mir die Bank grobe Fahrlässigkeit?


Nun muss man an jedem Bankautomaten ja seine PIN eingeben, um Geld abzuheben. Die Banken ziehen daraus den Schluss, dass jede unberechtigte Abhebung mit Karte und PIN die Schuld des Kunden ist, denn dieser muss ja seine PIN leichtsinnigerweise auf die Karte geschrieben oder zusammen mit dieser in der Brieftasche verwahrt haben.

Dieses Argument hat auch vor Gericht Bestand. Dort ist es als "Beweis des ersten Anscheins" anerkannt, also als der nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichste Ablauf. Und dies hat in den Augen der Gerichte Beweiskraft.

Tipp: Einen solchen Anscheinbeweis können Sie als Bankkunde entkräften, wenn Sie dem Gericht glaubhaft machen, dass es sich anders zugetragen hat – wenn Sie sich also auf einen sogenannten atypischen Geschehensablauf berufen. Vielleicht gibt es ja Zeugen dafür, dass Sie Ihre PIN nicht mit der Karte im Portemonnaie aufbewahren?

Urteil: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis zugunsten der Bank nur greift, wenn der fremde Geldabheber tatsächlich die echte EC-Karte verwendet hat und nicht etwa eine illegale Kopie (Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10).

Wie lässt sich dies feststellen? Ganz einfach: Zumindest bei Abhebungen in Deutschland registriert der Bankautomat eine individuelle Codenummer, die nicht auf dem Magnetstreifen der Karte gespeichert ist, sondern auf deren Chip. Eine gefälschte Karte hat keinen Chip. So kann der Automat erkennen, ob die Karte echt war. Bei Geldautomaten im Ausland funktioniert dies nicht.

Wann liegt tatsächlich grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit PIN und Karte vor?


Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand ganz selbstverständliche Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lässt, die sich wirklich jedem aufdrängen müssen.

Dazu gehört ganz klar:

- die Bankkarte zusammen mit der unverschlüsselten PIN aufzubewahren,
- die PIN auf die Bankkarte zu schreiben,
- die PIN (auch online) Fremden mitzuteilen.

Diese Handlungen führen dazu, dass der Bankkunde auf seinem Schaden vollständig sitzenbleibt, wenn jemand sein Konto geleert hat.

Urteil: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Bankkunde, der seine PIN unverschlüsselt zusammen mit der Bankkarte aufbewahrt, wegen grober Fahrlässigkeit allein für den Schaden haftet (Urteil vom 5.10.2004, Az. XI ZR 210/03).

Wer haftet, wenn jemand mit meiner geklauten Bankkarte kontaktlos bezahlt?


Heute ist jedoch nicht immer eine PIN nötig: In den meisten Ladengeschäften kann man kontaktlos bezahlen, indem man die Bankkarte einfach vor das Lesegerät hält, und in vielen Supermärkten kann man sogar Geld abheben. Wer haftet nun, wenn meine Bankkarte gestohlen wird und jemand sie ganz ohne PIN benutzt, um es sich damit gutgehen zu lassen?

Da hier keine PIN verwendet wird, greift das Argument der Banken hinsichtlich grob fahrlässiger Aufbewahrung der PIN nicht. Es gibt also keinen Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Kunden und die Bank muss den Schaden bezahlen.

Urteil: Der Bundesgerichtshof hat in einem strafrechtlichen Urteil entschieden, dass das kontaktlose Bezahlen ohne PIN keinen Computerbetrug darstellt, weil es dabei nicht zu einer unbefugten Verwendung von Daten gekommen ist. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass auch niemand fahrlässig mit diesen Daten (= der PIN) umgegangen sein kann. Diese Entscheidung verbessert daher die Situation von Bankkunden (Beschluss vom 3.12.2025, Az. 5 StR 362/25).

Wer haftet, wenn jemand meine PIN ausspäht?


Immer wieder kommt es vor, dass Kriminelle sich einfach eine PIN besorgen, indem sie jemandem beim Bezahlen über die Schulter schauen oder diesen dabei irgendwie ablenken. Natürlich benötigen sie zum Geldabheben dann noch die (gestohlene) Girokarte oder zumindest eine Kopie – aber auch das lässt sich machen, etwa über einen manipulierten Bankautomaten.

Tipp: Lässt sich vor Gericht am besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts glaubhaft machen, dass die PIN durch eine solche Aktion ausgespäht wurde, haftet der Bankkunde nicht: Der Anscheinsbeweis für die grob fahrlässige Aufbewahrung der PIN ist dann entkräftet. Zeugenaussagen oder gar Videoaufnahmen können als Beweis dienen.

Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Bank den Schaden tragen muss, wenn der Bankkunde glaubhaft machen kann, Opfer eines atypischen Geschehensablaufs oder einer gezielten Täuschung geworden zu sein. Der Anscheinsbeweis ist dann entkräftet.

Im konkreten Fall hatte ein älterer Herr Urlaub in einem Kurort gemacht. Eine Zeugin bestätigte, dass er immer in bar gezahlt hatte. Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass er jede Nacht kreuz und quer durch Deutschland gefahren war, um teils im Minutentakt größere Geldsummen von seinem Konto abzuheben. Auch ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass auf den von den Bankautomaten aufgenommenen Fotos jeweils andere Personen zu sehen waren, die ihre Gesichter unkenntlich machten – ein typisches Vorgehen entsprechender Banden (Urteil vom 8.12.2014, Az. 23 U 291/13).

Tipp: Im geschilderten Fall wurde dem Geschädigten ein Mitverschulden von 50 % angerechnet, weil er den Verlust seiner Bankkarte nicht sofort der Bank gemeldet hatte – er hatte geglaubt, diese zu Hause vergessen zu haben. Dies kostete ihn etliche tausend Euro. Daher: Melden Sie im Zweifel eine verschwundene Bankkarte unverzüglich Ihrer Bank!

Wie sollten sich Bankkunden verhalten, wenn ihre Bankkarte verschwunden ist?


Hier empfehlen sich folgende Schritte:

1. Sperrnotruf wählen: Tel. 116 116 (aus dem Ausland unter +49 116 116), der Anruf ist kostenlos und die Nummer ist zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar.

2. Alternative: Girokarte beim Kundenservice der Bank oder über die Banking-App sperren lassen.

3. Für beides: IBAN bzw. Kontonummer bereithalten.

4. Bei Verdacht auf eine Straftat Anzeige bei der Polizei erstatten.

Tipp: Vom exakten Zeitpunkt der Sperranzeige bei der Bank oder dem Sperrnotruf an haftet die Bank für etwaige unberechtigte Abhebungen vom Bankkonto (außer bei grober Fahrlässigkeit).

Wer haftet, wenn die neue Bankkarte auf dem Postweg geklaut wird?


Es kommt auch vor, dass eine neue Bankkarte ihren Eigentümer gar nicht erreicht, weil sie schon beim Versand abhandenkommt und dann auch zum Geldabheben genutzt wird. Hier gilt: Da der Kunde überhaupt keine Möglichkeit hatte, unvorsichtig mit seiner PIN umzugehen, greift der Anscheinsbeweis nicht und die Bank haftet für den Schaden.

Wichtig: Will die Bank sich in dieser Situation auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden berufen, muss sie beweisen, dass er die Kontokarte und die PIN erhalten hat.

Urteil: Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass eine Sparkasse ihrem Kunden den Schaden erstatten muss, nachdem seine neue Kontokarte auf dem Versandweg abgefangen und für unberechtigte Abhebungen benutzt wurde. Die Bank konnte hier nicht beweisen, dass der Kunde Karte und PIN erhalten hatte.

Der Kunde hatte ein neues Konto eingerichtet und war nach Italien in Urlaub gefahren, ohne die neue Karte erhalten zu haben. Während seines Urlaubs erfolgten insgesamt 210 Geldabhebungen mit einer Gesamtsumme von knapp 220.000 Euro von seinem Konto. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub beschwerte er sich bei seiner Bank, dass er die neue Karte nicht erhalten hatte, und erfuhr von den Abhebungen.

Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass eine der Personen, die die Abhebungen getätigt hatten, regelmäßig zufällige Briefkästen von Fremden auf zugesendete Briefe mit Bankkarten untersuchte und diese entsprechend nutzte (Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24).

Praxistipp zu Geldabhebungen mit der geklauten Bankkarte


Bei Schäden durch unberechtigte Abhebungen mit Bankkarten nutzen Banken standardmäßig Schreiben mit Textbausteinen, um Erstattungsansprüche von Kunden abzuwehren und diesen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein im Bankrecht erfahrener Anwalt kann die Argumente oft entkräften und zum Beispiel die Systemprotokolle der Bank anfordern, um herauszufinden, was wirklich passiert ist.

(Ma)


 Ulf Matzen
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Juristische Redaktion
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