Wann ist eine Lebensgemeinschaft verfestigt?
07.02.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (552 mal gelesen)
verfestigten Lebensgemeinschaft und Unterhaltsverwirkung
Immer wieder stellt sich die Frage, wann Unterhalt verwirkt sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen lebt.
Hier hat das OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 13 UF 155/11, festgehalten, dass auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann.
Entgegen der herrschenden Rechtsprechung, wonach regelmäßig nicht vor Ablauf von 2 Jahren von einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, hat der Senat auf die Einzelumstände abgestellt.
Dabei war entscheidend, dass die Berechtigte sich mit dem Lebensgefährten nach eigenen Angaben bereits seit Jahren bei regelmäßigen Urlauben getroffen hat, die Beziehung kontinuierlich vertieft worden ist und direkt nach der Trennung es zu einem Zusammenzug gekommen ist.
Nach Auffassung des Senats hat sich also nicht erst nach der Trennung eine neue Beziehung allmählich entwickelt, sondern schon zuvor eine solche Entwicklung stattgefunden, so dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen ist.
Dieses wird bei möglichen Unterhaltsverfahren sicherlich auch in anderen Verfahren zu beachten sein.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Entgegen der herrschenden Rechtsprechung, wonach regelmäßig nicht vor Ablauf von 2 Jahren von einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, hat der Senat auf die Einzelumstände abgestellt.
Dabei war entscheidend, dass die Berechtigte sich mit dem Lebensgefährten nach eigenen Angaben bereits seit Jahren bei regelmäßigen Urlauben getroffen hat, die Beziehung kontinuierlich vertieft worden ist und direkt nach der Trennung es zu einem Zusammenzug gekommen ist.
Nach Auffassung des Senats hat sich also nicht erst nach der Trennung eine neue Beziehung allmählich entwickelt, sondern schon zuvor eine solche Entwicklung stattgefunden, so dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen ist.
Dieses wird bei möglichen Unterhaltsverfahren sicherlich auch in anderen Verfahren zu beachten sein.
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Sylvia True-Bohle
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