Was ist eine Kündigung?

30.07.2013, Autor: Herr Hartmut Breuer / Lesedauer ca. 2 Min. (768 mal gelesen)
Das Recht der Kündigung steht Ihnen und Ihrem Vertragspartner, regelmäßig Ihrem Arbeitgeber, zu.

Das Recht der Kündigung steht Ihnen und Ihrem Vertragspartner, regelmäßig Ihrem Arbeitgeber, zu. Für die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber gelten jedoch strengere Voraussetzungen. Mit der Kündigung erklärt Ihr Arbeitgeber einseitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist grundsätzlich wirksam, ohne von Ihnen angenommen werden zu müssen. Ausreichend ist, dass die Kündigungserklärung Ihnen zugegangen ist, auch wenn Sie diese noch nicht gelesen oder inhaltlich wahrgenommen haben. Am Arbeitsplatz wäre das z.B. die persönliche Übergabe eines, auch geschlossenen, Umschlags. Per Brief nach Hause wäre der Zeitpunkt des Zugangs dann, wann Sie üblicherweise Ihre Post in Empfang nehmen. Bei Erhalt einer Kündigung sollten Sie die strengeren Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit umgehend von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen lassen, um so geeignet und fristgerecht auf eine Kündigung reagieren zu können.
Wie sieht eine Kündigung aus?

Zwar kann Ihr Arbeitgeber Ihnen sagen „Ich kündige Sie!“, jedoch ist diese dann nicht wirksam. Sie muss zwingend schriftlich ergehen (§ 623 BGB). Das beinhaltet einen Text auf Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine elektronische Form der Kündigung, z.B. per E-Mail, ist grundsätzlich unwirksam.

WICHTIG! Der Kündigung sollte eine Bevollmächtigung in Original des Kündigenden beiliegen, wenn dieser Ihren Arbeitgeber rechtsgeschäftlich vertritt. Sollte die Vollmacht fehlen kann die Kündigung unverzüglich, zurückgewiesen werden. Dass sollte innerhalb weniger Tage durch Sie oder Ihren Anwalt geschehen.

Zwar hindert es den Arbeitgeber nicht die Kündigung in entsprechender Weise zu wiederholen, jedoch hätte man Zeit gewonnen. Und dies kann einen erheblichen Unterschied ausmachen, z.B. zwischen einer Probezeit (Kündigungsfrist von zwei Wochen) und einem anschließenden unbefristeten Anstellungsverhältnis, erneute Betriebsratsanhörung etc. längere Kündigungsfrist, Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Was muss eine Kündigung enthalten?

Die Kündigung muss deutlich und zweifelsfrei sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Kündigenden. Was unklar ist, kann Ihnen Ihr Anwalt für Arbeitsrecht aufzeigen. Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, muss eindeutig angegeben werden. Ansonsten ist von einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin (normalerweise der reguläre Ablauf der Kündigungsfrist) auszugehen. Einer Begründung bedarf die Kündigung im Allgemeinen nicht um wirksam zu sein. Tarifverträge und bestimmte Gesetze (z.B. § 9 Mutterschutzgesetz, § 22 Berufsbildungsgesetz) sehen zumeist jedoch eine Begründungspflicht vor. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob der Inhalt einer Kündigung den Ansprüchen von Gesetz und Rechtsprechung genügt.
Wie viel Zeit habe ich zu handeln?

Grundsätzlich haben Sie ab Zugang einer wirksamen Kündigung (nicht Enddatum des Arbeitsverhältnisses!) maximal drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Ob eine solche sinnvoll ist, finden Sie bei einem Erstberatungsgespräch mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht heraus. Da jedoch verschiedenste Unterlagen geprüft, rechtliche Würdigungen vorgenommen und evtl. auch Gespräche mit Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber oder einem Betriebsrat geführt werden müssen, ist es ratsam, unmittelbar nach Zugang einer Kündigung Kontakt mit einem Anwalt zu suchen. So kann z.B. bei Fehlen eines Bevollmächtigungsnachweises die Kündigung unverzüglich, also ohne schuldhaftes verzögern, zurückgewiesen werden (§ 174 Satz 1 BGB). Das sollte innerhalb kurzer Zeit durch Sie oder Ihren Anwalt geschehen, mit der Folge.