Wasser im Keller - zahlt die Versicherung?

13.09.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (860 mal gelesen)
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Überschwemmungsschadens, wenn lediglich Wasser in den Keller eingedrungen ist, der das Grundstück umgebende Grund und Boden jedoch nicht überschwemmt wurde.

Das OLG Köln entschied am 09.04.2013, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Ersatz eines Überschwemmungsschadens hat, wenn lediglich Grundwasser in den Keller des versicherten Hauses eindringt, sofern nicht auch der das Gebäude umgebende Grund und Boden überschwemmt wurde.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: In das Kellergeschoss eines versicherten Gebäudes drang Grundwasser ein, welches eine Höhe von zehn Zentimetern erreichte. Daraufhin wollte der Versicherungsnehmer seine Versicherung in Anspruch nehmen und seinen Schaden in Höhe von 8.263,65 Euro ersetzt bekommen.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer waren sogenannte „Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ (BEW) vereinbart worden. Dem § 2 Nr. 1a BEW zufolge steht dem Versicherungsnehmer eine „Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen“ zu. Unter der dort genannten „Überschwemmung“ ist gemäß § 3 Nr. 1 BEW „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge“ zu verstehen.

Im vorliegenden Fall war jedoch auf das umgebende Grundstück kein Wasser eingedrungen. Das Gericht entschied deshalb, dass dem Versicherungsnehmer kein Schadensersatz zusteht. Sobald sich jedoch schadenstiftendes Wasser aufgrund von Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen auf dem das jeweilige Gebäude umgebenden Grund und Boden ansammelt, hat der Versicherungsnehmer sehr wohl einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Versicherung.
Vgl. vom OLG Köln vom 09.04.2013

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.