Wegfall des Fahrverbotes bei zu langer Verfahrensdauer möglich!

26.03.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1856 mal gelesen)
Das OLG Zweibrücken und das OLG Oldenburg haben in unterschiedlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden soll, wenn zwischen der Tat und dem Urteil ein zu langer Zeitraum verstrichen ist.

Vorliegend wurden die beiden Beschuldigten, wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h und Unterschreitens des Mindestabstandes zu einer Geldbuße und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen erhoben diese Rechtsbeschwerde und hatten teilweise Erfolg. Beide Gerichte entschieden zwar übereinstimmend, dass sich der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbotes nicht mehr entfalten könne, wenn zwischen der Tat und der Verurteilung ein zu langer Zeitraum verstrichen ist. Dennoch konnte nur einer der Beschwerdeführer ein für ihn zufriedenstellendes Ergebnis erzielen. Jedenfalls im vorliegenden Fall des OLG Zweibrücken ging man bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten davon aus, dass die Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes ins Leere läuft.

Diesbezüglich bedarf es jedoch auch der Verfahrensrüge, dass das Gericht gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen hat. Die Gerichte wiesen außerdem daraufhin, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn die Verzögerung auf Grund derer der Zeitraum sich erhöht, vom Beschuldigten zu verschulden ist. Insofern kann es dem Beschuldigten allerdings nicht zur Last gelegt werden, wenn er die ihm zustehenden Rechte wahrnimmt!

Zu Bedenken ist jedoch, dass das OLG Oldenburg entschied, dass ein Zeitraum von einem Jahr und 10 Monaten nicht ausreiche. Insofern bleibt es wohl bei einer Einzelfallentscheidung, ob bei einer langen Verfahrensdauer von einem Fahrverbot abgesehen wird. In der Regel von „überlanger“ Verfahrensdauer auszugehen sein, wenn diese cirka 2 Jahre und mehr beträgt.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011, OLG Zweibrücken Beschluss vom 25.08.2011)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.