Welche Schule für mein Kind?
02.09.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 2 Min. (365 mal gelesen)
Immer wieder wird es zum kommenden Schuljahr die Diskussion zwischen getrenntlebenden Elternteile geben, welche Schule das Kind denn nun im nächsten Schuljahr besuchen soll.
Nicht selten wird der Unterhaltsschuldner darauf drängen, das Kind möge die Schule verlassen und eine Ausbildung beginnen, hat dieses doch für den Schuldner nicht unerhebliche finanzielle Vorteile bei den Unterhaltszahlungen.
Nicht selten wird der andere Elternteil dem entgegenhalten, das Kind hätte nur diese eine Chance, einen qualifizierteren Abschluss zu erlangen.
Hier sollten die Eltern ein gemeinsames Gespräch auch mit den Lehrern führen, um zunächst die Neigungen und Eignungen des Kindes wirklich zu erfahren, da auch hier das Kindeswohl immer den finanziellen Belangen vorstehen sollte.
Kommt es gleichwohl zu keiner Einigung und meldet der betreuende Elternteil das Kind nun an einer Schule an, ist der Streit vorprogrammiert. Denn jetzt kann nicht etwa die neue Schule verklagt und der Schulbesuch untersagt werden, sondern die Eltern müssen dann dieses alleine vor dem Familiengericht austragen.
Das Gericht wird nach § 1628 BGB* dann die Entscheidung – trotz gemeinsamen Sorgerechtes – dann einem Elternteil übertragen. Wesentlich ist dabei, dass diese Übertragung dann aber nur diesen Einzelpunkt umfasst und die übrigen Rechte nicht beschneidet.
Für betroffene Eltern bedeutet dieses aber auch, dass diese Entscheidung rechtzeitig getroffen werden muss. Denn ist das Kind erst einmal auf der Schule und auch in die Klassengemeinschaft vollkommen integriert, wird ein „Herausreißen“ aus diesem Verband nicht nur der möglichen weiteren schulischen Entwicklung abträglich sein, sondern sicher auch das Verhältnis Eltern-Kind belasten.
*§ 1628 lautet:
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
https://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
https://ra-bohle.blog.de/
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Nicht selten wird der andere Elternteil dem entgegenhalten, das Kind hätte nur diese eine Chance, einen qualifizierteren Abschluss zu erlangen.
Hier sollten die Eltern ein gemeinsames Gespräch auch mit den Lehrern führen, um zunächst die Neigungen und Eignungen des Kindes wirklich zu erfahren, da auch hier das Kindeswohl immer den finanziellen Belangen vorstehen sollte.
Kommt es gleichwohl zu keiner Einigung und meldet der betreuende Elternteil das Kind nun an einer Schule an, ist der Streit vorprogrammiert. Denn jetzt kann nicht etwa die neue Schule verklagt und der Schulbesuch untersagt werden, sondern die Eltern müssen dann dieses alleine vor dem Familiengericht austragen.
Das Gericht wird nach § 1628 BGB* dann die Entscheidung – trotz gemeinsamen Sorgerechtes – dann einem Elternteil übertragen. Wesentlich ist dabei, dass diese Übertragung dann aber nur diesen Einzelpunkt umfasst und die übrigen Rechte nicht beschneidet.
Für betroffene Eltern bedeutet dieses aber auch, dass diese Entscheidung rechtzeitig getroffen werden muss. Denn ist das Kind erst einmal auf der Schule und auch in die Klassengemeinschaft vollkommen integriert, wird ein „Herausreißen“ aus diesem Verband nicht nur der möglichen weiteren schulischen Entwicklung abträglich sein, sondern sicher auch das Verhältnis Eltern-Kind belasten.
*§ 1628 lautet:
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
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Sylvia True-Bohle
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