Widerruf: Aufsichtsbehörde muss im Kreditvertrag genannt werden

28.02.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (269 mal gelesen)
Wenn eine Bank bei der Vergabe eines Immobiliendarlehens die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung aufführt, muss die Aufsichtsbehörde auch genannt werden.

Ansonsten ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und das Darlehen kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden, weil die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Das hatte der BGH bereits im November 2016 entschieden (Az.: XI ZR 434/15).

In dem Fall ging es um ein Immobiliendarlehen, das der Verbraucher im August 2010 mit einer Sparkasse geschlossen und drei Jahre später widerrufen hatte. In der verwendeten Widerrufsbelehrung wurde der Beginn der Widerrufsfrist u.a. davon abhängig gemacht, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Beispielhaft wurden u.a. die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde aufgezählt. Dies seien bei einem Immobiliendarlehen zwar keine einschlägigen Pflichtangaben. Allerdings seien sie Teil des Vertrages geworden und der Beginn der Widerrufsfrist damit auch von der Nennung der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht worden. Diese hatte die Sparkasse aber nicht genannt und folglich wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt.

In der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung hat der BGH den Fehler in der Widerrufsbelehrung konkretisiert. Die Sparkasse hatte die zuständige Aufsichtsbehörde nur im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) genannt. Dieses vorvertragliche Informationsblatt gehört aber nicht zum eigentlichen Kreditvertrag. Der BGH stellte klar, dass die Aufsichtsbehörde explizit im Darlehensvertrag genannt werden muss. Da dies nicht geschehen ist, konnte das Darlehen noch widerrufen werden.

„Viele Sparkassen dürften die Widerrufsbelehrung mit diesem Fehler verwendet haben. Das bedeutet, dass viele der Immobiliendarlehen mit dieser Belehrung in der Regel auch heute noch widerrufen werden können. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können die Verbraucher durch den Widerruf ihre Zinslast erheblich senken“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind nicht vom Ende des ewigen Widerrufsrechts am 21. Juni 2016 betroffen. Sie können immer noch widerrufen werden, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Bei älteren Verträgen, die fristgerecht widerrufen wurden, lässt sich der Widerruf in vielen Fällen auch durchsetzen, wenn die Bank den Widerruf abgelehnt hat.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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