Widerruf der Lebensversicherung bringt Verbrauchern mehr Geld als die Kündigung

18.07.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (119 mal gelesen)
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sollten für Millionen Verbraucher ein wichtiger Baustein für die Altersvorsoge sein. Doch diese Rechnung geht immer häufiger nicht mehr auf.

Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sollten für Millionen Verbraucher ein wichtiger Baustein für die Altersvorsoge sein. Doch diese Rechnung geht immer häufiger nicht mehr auf. Bevor die Police aber gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob auch der Widerspruch möglich ist. Denn der bringt dem Verbraucher in der Regel einige Tausend Euro mehr.

„Dieser gravierende Unterschied ergibt sich dadurch, dass bei einem erfolgreichen Widerspruch die Kosten für die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht auf den Verbrauer abgewälzt werden dürfen. Das heißt, der Verbraucher erhält dann seine geleisteten Prämien vollumfänglich zurück und kann auch noch Zinsen verlangen, da das Versicherungsunternehmen mit seinem Geld ja gearbeitet hat. Nur für den gewährten Versicherungsschutz kann der Versicherer einen gewissen Betrag einbehalten“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Besonders häufig ist der Widerspruch bei Lebensversicherungen möglich, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Bei diesen Policen ist die Widerspruchbelehrung häufig falsch oder der Verbraucher hat nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten. Diese Verträge können nach der Rechtsprechung des BGH auch heute noch widerrufen werden, da die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde.

Ein häufig auftauchender Fehler in der Widerspruchsbelehrung ist beispielsweise, dass der Versicherer nicht mitgeteilt hat, dass der Widerspruch zwingend in Textform erfolgen muss. Außerdem muss nach der Rechtsprechung des BGH die Belehrung optisch hervorgehoben werden. ist der Beginn der Widerrufsfrist überhaupt nicht angegeben, hat der Verbraucher ein ewiges Rücktrittsrecht.

„Der Widerrufsjoker kann nicht nur bei Lebensversicherungen, sondern auch bei Rentenversicherungen, dazu zählen auch die Riester-Rente oder Rürup-Rente, gezogen werden. Wurde die Versicherung bereits gekündigt, kann der Widerspruch auch noch nachträglich erklärt werden und kann dem Verbraucher noch einen finanziellen Nachschlag bringen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

                

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