Widerruf des Bezugsrechts durch Testament

15.05.2018, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (213 mal gelesen)
Schenkungen auf den Todesfall sind beliebt, hauptsächlich in Form der Zuwendung einer Kapitallebensversicherung. Die Unsicherheiten haben sich erhöht, so Anton Bernhard Hilbert, Fachanwalt für Erbrecht aus Waldshut-Tiengen.

Der Begünstigte konnte sich bisher sicher sein, das Kapital zu behalten, wenn nicht die Erben vor Auszahlung der Versicherung das Bezugsrecht ihm gegenüber widerrufen haben. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert aus Waldshut-Tiengen hinweist (Urteil vom 30.01.2018, Az. X ZR 119 / 15), bringt jetzt weitere Unsicherheit für den Begünstigten, größere Chancen für die Erben und insgesamt ein erhöhtes Streitpotential.

 

Konstruktion der Schenkung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Bei der in Deutschland beliebten Kapitallebensversicherung mit Einräumung des Bezugsrechts zu Gunsten Dritter handelt es sich um eine Konstruktion mit drei Beteiligten: Dem Versicherungsnehmer (Versprechensempfänger genannt), dem Versicherer (Versprechender genannt) und dem Begünstigten. Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, im Fall seines Todes dem Begünstigten die Auszahlung der Versicherungssumme anzubieten. Im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten handelt es sich um eine Schenkung. Der Schenkungsvertrag ist allerdings formunwirksam, weil er nicht notariell beurkundet worden ist. Die fehlende Beurkundung schadet dann jedoch nicht, wenn die Schenkung vollzogen, das Kapital als ausbezahlt worden ist. Andererseits kann das formunwirksame Schenkungsangebot bis zur Auszahlung des Kapitals widerrufen werden. Bekannt ist deshalb der „Wettlauf“ zwischen den Erben und dem Begünstigten: Gelingt es den Erben, das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer vor der Auszahlung an den Begünstigten zu widerrufen, gewinnen sie. Ist die Auszahlung aber schon erfolgt, gewinnt der Begünstigte.

 

Widerruf des Schenkungsangebots durch Testament

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nicht um eine Lebensversicherung, sondern um ein Wertpapierdepot bei der Bank. Die Erblasserin hatte im Jahr 1976 die Bank vertraglich angewiesen, nach ihrem Tod die ihr gehörenden Wertpapiere dem Ehemann ihrer Cousine, der davon nichts wusste, auszuhändigen. Gut dreißig Jahre später verfügte sie im Jahr 2007 durch Testament, dass ein anderer die Wertpapiere bekommen sollte. Zwei Jahre später starb sie im Februar 2009. Der begünstigte Ehemann der Cousine bekam im Mai 2009 Kenntnis, dass die Erblasserin ihn in ihrem Testament nicht berücksichtigt hatte. Die Bank übertrug im Mai 2011 die Wertpapiere dem Begünstigten. Die Erben widerriefen das Schenkungsangebot im Juli 2011 und verlangten die Wertpapiere heraus – mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof schloss aus dem Inhalt des Testaments, wonach die Erblasserin ihr Kapitalvermögen umfassend anderen Personen als dem Begünstigten zudachte, auf einen Widerruf des Schenkungsangebotes. Von diesem Widerruf habe der Begünstigte auch Kenntnis erlangt, bevor ihm die Bank die Wertpapiere übertragen hatte, nämlich durch Einsicht in das Testament.

 

Folgerungen
 
Klar war bisher, dass durch Regelungen in einem späteren Testament die Anordnungen in einem früheren Testament aufgehoben werden. Nun ergibt sich aus der Rechnung des Bundesgerichtshofs, dass nicht nur frühere letztwillige Verfügungen durch Testament aufgehoben werden können, sondern auch lebzeitige Angebote durch Testament widerrufen werden können. Der Begünstigte einer Lebensversicherung kann demnach nicht nur dem Widerruf der Erben ausgesetzt sein, sondern bereits einem Widerruf durch Testament. Auch für Erblasser können sich Schwierigkeiten dann ergeben, wenn sie ihren Nachlass einer anderen Person (beispielsweise der Ehefrau) zuwenden wollen als dem Begünstigten der Kapitallebensversicherung (beispielsweise dem Sohn). Indem der Erblasser seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin einsetzt, könnte darin der Widerruf des Bezugsrechts zu sehen sein. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Unsicherheit und in vergleichbaren Fällen hohe Prozessrisiken. Um sie zu vermeiden, wäre es in Testamenten jedenfalls hilfreich, ausdrücklich festzuhalten, dass mit dem Testament ein Widerruf lebzeitiger Verfügungen nicht beabsichtigt ist, empfiehlt der Erbrechtsexperte Anton Bernhard Hilbert.