Widerruf durchgesetzt: Sparda-Bank Südwest muss Darlehen rückabwickeln

20.03.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (246 mal gelesen)
Die Kanzlei Cäsar-Preller hat für ihren Mandanten den Widerruf eines Darlehensvertrags aus dem Jahr 2007 gegen die Sparda-Bank Südwest durchgesetzt.

Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 entschieden, dass das Darlehen rückabgewickelt werden muss (Az.: 5 O 118/16).

Das Verbraucherdarlehen wurde im Juli 2007 abgeschlossen und rund acht Jahre später widerrufen. „Den Widerruf haben wir damit begründet, dass die Angaben in der verwendeten Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sind und die Widerrufsfrist daher nie in Lauf gesetzt wurde“, erklärt der Wiesbadener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller. Dieser Argumentation folgte das Landgericht Mainz.

Es stellte klar, dass der Widerruf auch 2015 noch wirksam erfolgt sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie nicht dem amtlichen Muster entsprochen habe. In der verwendeten Belehrung hieß es u.a., der Lauf der Widerrufsfrist beginne „einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.“ Dies sei eine erhebliche Abweichung von der Musterbelehrung, sodass sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, so das LG Mainz. 

Zudem werde der Verbraucher nicht eindeutig über Beginn und Länge der Widerrufsfrist informiert. Die Belehrung im Hinblick auf die Dauer der Widerrufsfrist sei aufgrund des Klammerzusatzes und der Verwendung einer Fußnote unzureichend. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass es Aufgabe des Verbrauchers sei, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen. Das Widerrufsrecht sei außerdem auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Daher sei der Darlehensvertrag rückabzuwickeln.

„Nach wie vor weigern sich Banken und Sparkassen oftmals, einen Darlehenswiderruf anzuerkennen. Allerdings haben die Gerichte ihren Argumenten wie Verwirkung, treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts oder der Verweis auf ein Präsenzgeschäft längst eine Absage erteilt. Daher lohnt es sich, den Widerruf gegen die Banken auch durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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