Widerruf eines Darlehens: Streitwert und Rechtsschutzversicherung

16.06.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 3 Min. (653 mal gelesen)
Darlehen können widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Viele Verbrauchen wollen den sog. Widerrufs-Joker ziehen, um von den günstigen Zinsen zu profitieren.

„Drei Fragen drängen sich dabei dem Verbraucher immer wieder auf.
1. Ist der Darlehensvertrag widerrufbar?
2. Wie hoch ist der Streitwert?
3. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Alle Fragen lassen sich zumeist unkompliziert und schnell beantworten“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Widerrufbarkeit eines Darlehensvertrags

Viele Banken und Sparkassen haben, vornehmlich zwischen 2002 und 2010, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg sind ca. 90 Prozent der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

Die Widerrufsbelehrung ist in der Regel dann fehlerhaft, wenn sie von der jeweils gültigen Widerrufsbelehrung abweicht. Geringfügige Änderungen in den Formulierungen oder auch formale Abweichungen reichen schon für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aus. Die Folge ist, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und der Kreditvertrag immer noch widerrufen werden kann. Cäsar-Preller: „Für den Laien sind die Fehler zumeist nicht zu erkennen. Ein erfahrener Rechtsanwalt hat den Fehler aber schnell erkannt und kann den Widerruf formulieren.“

Höhe des Streitwerts

Das wird von den Kanzleien unterschiedlich gehandhabt. Einige setzen den Gegenstandswert (Streitwert) mit der ursprünglichen Darlehenshöhe an, andere ziehen die noch ausstehende Darlehensschuld zur Berechnung der Gebühren heran. „Unsere Kanzlei berechnet die Gebühren ausschließlich auf der Grundlage des wirtschaftlichen Interesses oder Vorteils des Mandanten. Das macht es für ihn günstiger“, so Cäsar-Preller. Nach einem Urteil des OLG Köln liegt der Streitwert bei mindestens 80 Prozent der Restschuld. Das Urteil ist auch für die Rechtsschutzversicherung interessant, falls diese einen zu niedrigen Streitwert ansetzt.

Eintritt der Rechtsschutzversicherung

Hier muss die Baurisikoausschlussklausel berücksichtigt werden. Diese besagt, dass der Versicherungsschutz nicht eintritt, wenn das Darlehen zur Errichtung einer Immobilie verwendet wird. „Davon sollten sich Verbraucher nicht abschrecken lassen. Die Klausel betrifft den Neubau, nicht aber den Kauf einer Bestandsimmobilie“, erklärt Cäsar-Preller. Selbst dann gebe es Konstellationen, in denen die Rechtsschutzversicherung zahlen muss. Es sollten also zunächst die Versicherungsbedingungen geprüft werden. „Es macht durchaus Sinn, den Eintritt des Versicherungsschutzes auch schon anwaltlich prüfen zu lassen, damit sich die Versicherer nicht hinter undurchsichtigen Formulierungen verstecken können“, so Cäsar-Preller.

Rechtsschutzversicherungen lehnen die Kostenübernahme auch häufig mit dem Hinweis auf die sog. Vorvertraglichkeit ab. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung erst nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. „Hinter dem Argument können sich die Versicherer aber in den meisten Fällen nicht verstecken“, sagt Cäsar-Preller und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2013 (Az.: IV ZR 23/12). Demnach ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags für den Eintritt des Versicherungsschutzes entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Weigerung, den Widerspruch anzuerkennen.

Cäsar-Preller: „Beim Thema Widerruf sollten sich die Verbraucher weder von den ablehnenden Banken noch von den Rechtsschutzversicherern zu leicht ins Bockshorn jagen lassen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Mandanten beim Darlehenswiderruf. Die Erstberatung ist kostenlos.

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