Widerruf erfolgreich – fehlende Angabe zur Gebäudeversicherung

29.08.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (126 mal gelesen)
Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. Juni 2017 dürfte zahlreichen Kreditnehmern den Widerruf ihres Immobiliendarlehens erleichtern.

Denn wenn die finanzierende Bank den Abschluss einer Gebäudeversicherung als Voraussetzung für die Darlehensvergaben verlangt, muss sie darauf auch klar und deutlich in den Vertragsunterlagen hinweisen (Az.: I-17 U 144/16).

„Viele Banken, Sparkassen oder Bausparkassen verlangen vom Kreditnehmer den Abschluss einer Gebäudeversicherung. Oft genug ist dies in den Pflichtangaben aber nicht deutlich genug aufgeführt worden, sodass der Widerruf des Darlehens auch Jahre nach Abschluss noch möglich ist und der Verbraucher dann die nach wie vor niedrigen Zinsen zur günstigen Umschuldung nutzen kann“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

So hat auch das OLG Düsseldorf einem Verbraucher Recht gegeben, der sein im August 2010 geschlossenes Darlehen rund fünf Jahre später widerrufen hat. In den allgemeinen Darlehensbedingungen wurde der Kreditnehmer darauf hingewiesen, dass er zum Abschluss einer Gebäudeversicherung verpflichtet ist. In dem eigentlichen Vertrag hieß es dann nur noch, dass sich u.a. durch den Abschluss einer Gebäudeversicherung zusätzliche Kosten ergeben können. Das war dem OLG Düsseldorf nicht deutlich genug. Es stellte klar, dass eine Bank, die den Abschluss einer Gebäudeversicherung zur Voraussetzung für die Vergabe eines Immobiliendarlehens macht, dies auch in den Vertrag aufnehmen müsse. Die Information, dass weitere Kosten entstehen könnten, sei nicht ausreichend und für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist, so das OLG. Daher sei das Darlehen wirksam widerrufen worden.

„Wird der Abschluss einer Gebäudeversicherung für die Darlehensvergabe verlangt, ist dies eine Pflichtangabe, die in der Vertragsurkunde aufgeführt werden muss. Werden die Pflichtangaben nicht korrekt genannt, wird dadurch die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Widerruf ist noch immer möglich“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die fehlende Angabe zur Gebäudeversicherung ist nicht der einzige Fehler, der Banken bei den Pflichtangaben unterlaufen ist. Typische Fehler sind z.B. auch fehlende Angaben zur Laufzeit des Kredits oder ggfs. auch die Nennung der Aufsichtsbehörde. In solchen Fällen kann bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch der Widerrufsjoker gezogen werden.

Für den Verbraucher ist es nicht leicht zu erkennen, ob er ordnungsgemäß belehrt wurde. Daher prüft die Kanzlei Cäsar-Preller kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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