Widerruf gegen Wiesbadener Volksbank durchgesetzt

20.03.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (221 mal gelesen)
Selbst wenn der Vertragsabschluss schon mehr als 12 Jahre zurückliegt, lässt sich der Widerruf eines Verbraucherdarlehens noch durchsetzen.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller setzte den Widerruf für seinen Mandanten gegen die Wiesbadener Volksbank durch. Das Landgericht Wiesbaden gab der Klage mit Urteil vom 24. Februar vollumfänglich statt (Az.: 7 O 93/16).

In dem Fall ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehens, das im Dezember 2002 geschlossen und im August 2015 vom Verbraucher widerrufen wurde. Die Wiesbadener Volksbank weigerte sich allerdings den Widerruf anzuerkennen. Sie argumentierte, dass die erteilte Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und daher der Widerruf nicht mehr möglich gewesen sei. Dies begründete sie u.a. damit, dass die Abweichungen von der Musterbelehrung unschädlich gewesen seien, da es sich um ein Präsenzgeschäft gehandelt habe und der Verbraucher daher nicht über den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren gewesen sei.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: „Der Bundesgerichtshof hat gerade erst mit Urteil vom 21. Februar 2017 klargestellt (Az.: XI ZR 381/16), dass sich Banken bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht auf ein sog. Präsenzgeschäft zurückziehen dürfen. Der Verbraucher muss zwingend schriftlich über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden.“

Auch das Landgericht Wiesbaden ließ die Argumente der Wiesbadener nicht gelten. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei gleich an mehreren Stellen fehlerhaft. So seien die Begriffe Widerruf und Widerspruch synonym verwendet worden, obwohl sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Außerdem seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer unklar und missverständlich formuliert. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass zwischen Vertragsabschluss und Widerruf mehr als 12 Jahre liegen und das Widerrufsrecht daher verwirkt oder treuwidrig ausgeübt worden sei. Der Widerruf sei daher wirksam erfolgt und das Darlehen müsse rückabgewickelt werden. Zudem müsse die Bank die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits tragen, so das LG Wiesbaden.

„Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts und auch der Verweis auf ein Präsenzgeschäft sind Argumente, mit denen Banken gerne einen Widerruf ablehnen. Diese Argumente halten vor Gericht in der Regel nicht stand. Daher lohnt es sich für Verbraucher in vielen Fällen, auf ihr Widerrufsrecht zu bestehen“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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