Widerruf: OLG Koblenz erkennt fehlerhafte Widerrufsbelehrung

24.08.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (202 mal gelesen)
Durch den erfolgreichen Darlehenswiderruf kann nicht nur eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückgeholt werden, sondern auch eine Nichtabnahmeentschädigung.

Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 29. Juli 2016 entschieden (Az.: 8 U 1049/15).

Eine Nichtabnahmeentschädigung wird in der Regel dann fällig, wenn mit der Bank oder Sparkasse bereits ein Darlehensvertrag unterschrieben ist, der Kreditnehmer das Darlehen dann aber doch nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. So war es auch in dem Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte.

Der Verbraucher hatte im Jahr 2008 zwei Bereitstellungsdarlehensverträge über Nennbeträge von insgesamt 195.000 Euro bei seiner Bank abgeschlossen. Schließlich benötigte er die Darlehen offenbar nicht und einigte sich mit der Bank. Dafür zahlte er im Jahr 2011 eine Nichtabnahmeentschädigung von rund 14.600 Euro. Wieder drei Jahre später erklärte er den Widerruf und verlangte die Rückzahlung der Entschädigung. Das OLG Koblenz gab der Klage statt.

Die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist seien nicht eindeutig genug und die verwendeten Widerrufsbelehrungen daher fehlerhaft. Da die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt wurde, sei der Widerruf noch fristgerecht erfolgt. Daran ändere auch nichts, dass sich die Parteien auf eine Nichtabnahme der Darlehen verständigt hatten, so das OLG.

„Der Widerruf von Darlehen kann den Verbrauchern in der Regel eine hohe Ersparnis bringen. Sei es wie hier durch die Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung, durch die Rückerstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder durch eine Zinsersparnis. Allerdings mussten zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Ist dies geschehen, kann der Widerruf in der Regel auch gegenüber der Bank durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt ohnehin noch das ewige Widerrufsrecht. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Rechtsanwalt Kanz: „Die Widerrufsbelehrungen haben auch bei Immobiliendarlehen jüngeren Datums oft genug nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, so dass der Widerruf in diesen Fällen möglich ist.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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