Widerruf von Anschlussfinanzierungen bei Immobiliendarlehen

15.08.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (253 mal gelesen)
Die Widerrufsfrist für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, ist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. Wurden für diese Darlehen Anschlussfinanzierungen abgeschlossen, kann ein Widerruf unter Umständen noch möglich sein.

Ein Beispiel: Ein Verbraucher hat 2003 ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen. Die Zinsbindung lief 2011 ab und der Verbraucher hat bei dem gleichen Kreditinstitut das Darlehen verlängert. „Der Widerruf für das Immobiliendarlehen aus 2003 hätte bis spätestens 21. Juni 2016 erklärt werden müssen. Für den Widerruf der Anschlussfinanzierung in 2011 stellt sich jetzt die Frage, ob ein komplett neuer Kreditvertrag abgeschlossen wurde oder ob der bestehende Vertrag nur verlängert wurde. Dann wäre es eine reine Prolongation und kein Widerruf mehr möglich“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn dann gilt der Ursprungsvertrag. Selbst wenn dieser eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt, hätte der Widerruf noch fristgerecht erfolgen müssen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich bei dem Darlehen um eine „echte“ Anschlussfinanzierung handelt. Dann wurde ein eigenständiger neuer Kredit abgeschlossen, der unabhängig von dem Ursprungsdarlehen zu sehen ist. „Das ist z.B. häufig dann der Fall, wenn der Verbraucher noch zusätzliches Kapital aufgenommen hat, etwa weil das Bauvorhaben teurer geworden ist oder auch wenn der Kreditnehmer gewechselt hat. Das kann der Fall sein, wenn das Darlehen zunächst nur auf den Namen einer Person lief und später eine weitere Person hinzukam“, so Rechtsanwalt Kanz. Dann kann der Widerruf noch möglich sein, sofern dieses „neue“ Darlehen nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. „Das war auch nach 2010 noch oft genug der Fall. Angesichts der Zinsentwicklung der vergangenen Jahre kann sich auch der Widerruf bei jüngeren Darlehen durchaus lohnen“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Wurde ein zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen und der Widerruf von der Bank abgelehnt, bestehen gute Chancen, den Widerruf dennoch durchzusetzen. Die Gerichte und nicht zuletzt der BGH haben mit aktuellen Urteilen die Position des Verbrauchers beim Darlehenswiderrufs erheblich gestärkt. Daher sollten sie sich von einer Ablehnung durch die Bank nicht entmutigen lassen, sondern ihr Recht auch durchsetzen. Es geht schließlich um ihr Geld“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen:

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Simon Kanz
Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de