Widerruf von Autokrediten

07.06.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (189 mal gelesen)
Verbraucherdarlehen können widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Bekannt wurde der sog. Widerrufsjoker vor allem bei Immobiliendarlehen.

„Was für Immobilienfinanzierungen gilt, trifft genauso auf Autokredite zu. Auch hier ist der Widerruf möglich, wenn die Bank ihren Kunden falsch belehrt hat“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. 

Der Kauf eines neuen Wagens wird heutzutage überwiegend über Kredite finanziert. Viele Autobauer bieten einen solchen Kredit über die hauseigene Bank an. Allerdings kommt es vor, dass den Banken bei der Kreditvergabe Fehler unterlaufen sind und die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt haben. Betroffen sind Autokredite, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.

Eine Fehlerquelle kann beispielsweise in den Pflichtangaben liegen, zu denen die Banken seit dem 11. Juni 2010 bei der Kreditvergabe verpflichtet sind. Wurde der Kunde nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert, wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. „Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Widerruf des Darlehensvertrags auch heute noch möglich ist. Es gilt dann das sog. ewige Widerrufsrecht“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Nach einem erfolgreichen Widerruf muss der Verbraucher das Auto an die Bank geben und erhält im Gegenzug seine geleisteten Raten inklusive der möglichen Anzahlung zurück. Der Darlehensvertrag ist aufgelöst und muss nicht weiter bedient werden. Allerdings kann die Bank einen gewissen Nutzungsersatz verlangen. „Wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Aber in vielen Fällen dürfte es sich dennoch lohnen, den Widerrufsjoker zu ziehen. Besonders wenn nicht allzu viele Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden“, so Cäsar-Preller. Richtig interessant dürfte es jedoch werden, wenn der Autokredit nach dem 12. Juni 2014 geschlossen wurde. Da am 13. Juni 2014 eine verbraucherfreundliche Gesetzesänderung in Kraft trat, ist es möglich, dass der Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerruf auch keine Nutzungsentschädigung zahlen muss und das Auto dann für mehrere Monate kostenlos gefahren wäre. In einem Verfahren am Landgericht Berlin deutete die Richterin bereits an, dass der Verbraucher bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung keine Nutzungsentschädigung zahlen müsse.

„Der Widerruf des Autokredits kann auch noch einmal Bewegung in den VW-Abgasskandal bringen. Die Kunden, die einem vom Abgasskandal betroffenen VW, Seat, Audi oder Skoda gekauft haben, haben durch den Widerruf ggf. die Möglichkeit, sich kostengünstig wieder von diesem Fahrzeug zu trennen“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
 

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