Widerruf von Darlehen: Auch OLG Düsseldorf auf Seiten der Verbraucher

19.07.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (271 mal gelesen)
Der nächste Erfolg für Verbraucher in Sachen Widerruf von Darlehen: Mit Urteil vom 13. Mai 2016 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ in einer Widerrufsbelehrung für den Verbraucher irreführend sei und das Darlehen sich auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen ließe (Az.: I-17 U 182/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher im Oktober 2008 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ab. Einige Monate später widerrief er das Darlehen mit Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. eine Fußnote mit dem Text „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Der Kläger verlangte die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Der 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gab der Klage statt. Die Widerrufsbelehrung sei nicht eindeutig genug, so dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und das Darlehen auch noch Jahre später wirksam widerrufen werden konnte. Die Fußnote lasse den Verbraucher darüber im Unklaren, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Auch sei der Begriff „Fernabsatzgeschäft“ ein juristischer Fachbegriff, dessen Bedeutung dem Laien ohne weitere Erklärung nicht geläufig sein dürfte. Außerdem stelle die Verwendung dieser Fußnote eine inhaltliche Überarbeitung der gültigen Musterbelehrung dar. Daher könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Widerruf sei nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Auch das Motiv für den Widerruf eines Darlehensvertrags spiele keine Rolle. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

„Die streitgegenständliche Fußnote haben vor allem Sparkassen in ihren Widerrufsbelehrungen verwendet. Vor wenigen Tagen hat der BGH erst entschieden, dass auch die Formulierung die Widerrufsfrist beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung fehlerhaft sei und Darlehensverträge daher wirksam widerrufen werden konnten. Auch diese Formulierung fand sich häufig in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen. Aber auch andere Kreditinstitute haben reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, so dass die Kredite wirksam widerrufen werden konnten“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Für Verbraucher haben sich nach den aktuellen Urteilen, die Chancen auf die Durchsetzung ihres Widerrufs erhöht. „Banken und Sparkassen können sich nicht mehr hinter Argumenten wie Verwirkung oder Rechtsmissbrauch verstecken, um einen Widerruf abzulehnen“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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