Widerruf von Darlehen bei „Frühestens“-Belehrung meist möglich
31.10.2016, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (167 mal gelesen)
Die Formulierung „die Widerrufsfrist beginnt frühestens…“ und die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sind sichere Anzeichen dafür, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
„Darlehensverträge mit diesen Formulierungen lassen sich in den allermeisten Fällen wirksam widerrufen“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Besonders die Sparkassen aber auch andere Kreditinstitute haben bei der Vergabe von Immobiliendarlehen die oben genannten oder ähnlichen Formulierungen gerne verwendet. Diese Formulierungen führen dazu, dass der Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig erkennen kann und diese daher nie in Gang gesetzt wurde. Das heißt, dass diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss in der Regel noch wirksam widerrufen werden konnten.
Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Auch ein fristgerechter Widerruf bedeutet allerdings noch nicht, dass die Banken oder Sparkassen den Widerruf auch akzeptieren. „Nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH haben die Banken aber kaum eine Chance, den Widerruf tatsächlich ablehnen zu können. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Widerruf in der Regel auch möglich. Den Argumenten wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH eine klare Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Daher sollten sich die Verbraucher nicht entmutigen lassen, wenn ihr Widerruf abgelehnt wurde. Rechtsanwalt Bernhardt: „Häufig lässt sich auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden. Schaltet die Bank aber auf stur, kann der Widerruf auch gesetzlich durchgesetzt werden.“
Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf nach wie vor möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ein typischer Fehler ist z.B., dass die Bank nicht die richtigen Pflichtangaben in der Belehrung verwendet hat.
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
Mehr Informationen:
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Christoph Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
„Darlehensverträge mit diesen Formulierungen lassen sich in den allermeisten Fällen wirksam widerrufen“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Besonders die Sparkassen aber auch andere Kreditinstitute haben bei der Vergabe von Immobiliendarlehen die oben genannten oder ähnlichen Formulierungen gerne verwendet. Diese Formulierungen führen dazu, dass der Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig erkennen kann und diese daher nie in Gang gesetzt wurde. Das heißt, dass diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss in der Regel noch wirksam widerrufen werden konnten.
Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Auch ein fristgerechter Widerruf bedeutet allerdings noch nicht, dass die Banken oder Sparkassen den Widerruf auch akzeptieren. „Nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH haben die Banken aber kaum eine Chance, den Widerruf tatsächlich ablehnen zu können. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Widerruf in der Regel auch möglich. Den Argumenten wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH eine klare Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Daher sollten sich die Verbraucher nicht entmutigen lassen, wenn ihr Widerruf abgelehnt wurde. Rechtsanwalt Bernhardt: „Häufig lässt sich auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden. Schaltet die Bank aber auf stur, kann der Widerruf auch gesetzlich durchgesetzt werden.“
Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf nach wie vor möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ein typischer Fehler ist z.B., dass die Bank nicht die richtigen Pflichtangaben in der Belehrung verwendet hat.
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