Widerruf von Darlehen: BGH-Entscheidung zu Widerrufsbelehrungen

19.12.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (526 mal gelesen)
Schon zwei Mal ist eine wichtige höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Darlehenswiderruf ausgeblieben, weil sich die Parteien kurz vor der BGH-Verhandlung noch außergerichtlich geeinigt haben. Im Februar soll es vor dem BGH erneut um den Widerruf gehen.

Wurden bei den geplatzten Verhandlungen Entscheidungen des BGH zur Verwirkung bzw. zur treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts erwartet, geht es 23. Februar 2016 um Musterformulare zum Darlehenswiderruf. Die Karlsruher Richter befassen sich dann mit einer allgemein bekannten Taktik im Umgang mit Musterformularen, um damit ein weiteres aktuell strittiges Widerrufsthema abschließend zu klären. Es geht um Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen und um die Darstellung von Ankreuz-Optionen. Beides wird unter den Aktenzeichen XI ZR 549/14 (erfolgreich in der Erstinstanz) und XI ZR 101/15 (erstinstanzlich abgewiesen) verhandelt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Der beklagten Bank wird vorgeworfen, notwendige Verbraucherinformationen zum Widerruf in ihren Musterformularen nicht deutlich genug hervorgehoben zu haben. Das hatte auch das Landgericht Stuttgart entsprechend entschieden. Das zweite Verfahren geht aber einen Schritt weiter. Hier wirft die VZ der Bank vor, absichtlich wichtige und unwichtige Fragen zu mischen. Das Landgericht Stuttgart hatte sich in diesem Fall auf die Bank-Seite gestellt. Mit der Revision vor dem BGH will die VZ ein verbraucherfreundliches Urteil erreichen. "Die Taktik, Ankreuzoptionen nicht nach Wichtigkeit zu ordnen, ist im Geschäftsleben nicht unüblich", findet Rechtsanwalt Cäsar Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Seiner Meinung nach hat das aber in Verträgen mit Banken nichts zu suchen. Hier sollte ein größtes Maß an Verbraucherfreundlichkeit als Gesetz der Fairness gelten. Derartige Musterwiderrufsbelehrungen wurden u.a. von einigen Sparkassen verwendet.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller ist optimistisch, dass die BGH-Verhandlung diesmal tatsächlich stattfindet und es nicht kurz vor Toresschluss noch zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. Denn Kläger ist diesmal eine Verbraucherzentrale. „Es ist davon auszugehen, dass diese ein Urteil im Sinne von vielen Verbrauchern erreichen möchte und sich durch Angebote der Bank nicht von der Klage abbringen lassen wird“, so Cäsar-Preller. So könnte es im Februar zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH kommen. „Bleibt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung treu, ist ein verbraucherfreundliches Urteil zu erwarten, dass etlichen Darlehensnehmern, die ihren Kredit widerrufen möchten, in die Karten spielt“, sagt Cäsar-Preller.

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