Widerruf von Darlehen – die Uhr tickt

25.11.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (422 mal gelesen)
Die Uhr tickt: Schon in einem guten halben Jahr könnte der Widerruf eines Immobiliendarlehens, das zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurde, nicht mehr möglich sein. Hintergrund ist die Umsetzung der neuen EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie im kommenden März.

Die Bundesregierung plant offenbar, die Richtlinie auch auf Altverträge auszuweiten. In der Konsequenz würde das bedeuten, dass der Widerruf von Altverträgen nur noch bis Juni 2016 möglich wäre.

„Angesichts dieser Entwicklung sollten Verbraucher, die ihren Kreditvertrag noch widerrufen möchten, jetzt handeln. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Banken beim Widerruf jetzt auf Zeit spielen werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

An den Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf hat sich nichts geändert. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Folglich kann der Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Dann kann der Verbraucher zu den aktuell niedrigen Zinsen günstig umschulden. „Je nach Darlehenshöhe kann die Ersparnis schnell im fünfstelligen Bereich liegen“, so Cäsar-Preller.

Allerdings muss auch damit gerechnet werden, dass die Kreditinstitute den Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren werden. Etliche Gerichte haben aber in Sachen Widerruf inzwischen verbraucherfreundliche Urteile gesprochen. Im Kern ist der Widerruf immer dann zulässig, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, d.h. eine Belehrung, die von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich oder formal abweicht. Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts wird von vielen Gerichten nicht erkannt. So entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26. August 2015, dass die Bank sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, wenn sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat (Az.: 17 U 202/14).

„Das Urteil des OLG ist durchaus wegweisend und entzieht der Argumentation vieler Banken den Boden. Sie versuchen, den Verbrauchern den schwarzen Peter zuzuschieben und werfen ihnen treuwidriges Verhalten vor. Doch der Fehler liegt eindeutig bei den Banken, wenn sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Diesen Fehler können sie nicht auf den Verbraucher abwälzen, zumal die Banken ausreichend Zeit hatten, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu korrigieren“, erklärt Cäsar-Preller.

Der Fachanwalt sieht daher nach wie vor gute Chancen für den erfolgreichen Darlehenswiderruf wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Um dies zu prüfen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem gibt es in den Kanzleiräumen in Wiesbaden am 2. Dezember eine kostenlose Informationsveranstaltung zum Thema Widerruf.

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