Widerruf von Darlehen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch nach 2010

27.06.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (242 mal gelesen)
Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können immer noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

„Diese Darlehen sind nicht vom Ende der Widerrufsfrist am 21. Juni betroffen“, betont Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf der Darlehensverträge ab dem 11. Juni 2010 ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Bank. Dass auch jüngere Kreditverträge noch mit fehlerhaften Belehrungen versehen sind, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2015 (Az.: 17 U 334/15).

Vor dem OLG landete der Widerruf eines Verbrauchers, der seine Darlehensverträge aus den Jahren 2011 und 2012 unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst und später noch den Widerruf erklärt hatte. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei der Widerruf wirksam erfolgt und die Bank müsse die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, entschied das OLG.

Das Gericht bemängelte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche, da sie sich nicht ausreichend von den Vertragsbestimmungen abhebe. Das alleine reichte schon für die Wirksamkeit des Widerrufs aus. „Die Widerrufsbelehrung dürfte aber noch aus einem weiteren Grund fehlerhaft gewesen sein. Denn in der Belehrung heißt es, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, beginnt. Diese Pflichtangaben waren allerdings nicht vollständig aufgeführt. Für den konkreten Fall war das nicht mehr entscheidend, in anderen Fällen könnte die Vollständigkeit der Pflichtangaben eine wichtige Rolle spielen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Aufgrund der Zinsentwicklung seit 2010 kann sich der Widerruf auch jüngerer Darlehensverträge für die Verbraucher durchaus noch lohnen. Für Verbraucher, die ihre Altverträge fristgerecht widerrufen haben, wird es nun in vielen Fällen um die Durchsetzung des Widerrufs gehen. „Stellt sich die Bank oder Sparkasse quer, lässt sich mit anwaltlicher Hilfe oft eine außergerichtliche Lösung finden. Anderenfalls kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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