Widerruf von Darlehen landet erneut vor dem BGH

15.02.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (327 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof ist am 5. April erneut aufgefordert, zum Widerruf von Darlehen zu entscheiden (XI ZR 478/15). In den Vorinstanzen war die Klage der Verbraucher erfolgreich, nun muss der BGH im Revisionsverfahren eine Entscheidung treffen.

In dem Fall hatte ein Ehepaar zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge geschlossen. Anfang 2012 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag und die Darlehen wurden unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt knapp 30.000 Euro vorzeitig abgelöst. Im November 2013 erklärte das Ehepaar schließlich den Widerruf der Darlehensverträge und klagte auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerruf fristgerecht erfolgt. Das OLG bemängelte im Berufungsverfahren, dass es den verwendeten Angaben zum Fristbeginn wie die Frist beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und die Frist beginne einen Tag nach dem Erhalt dieser Widerrufsbelehrung und weiteren Vertragsunterlagen, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages an der gebotenen Deutlichkeit fehle. Abweichungen von der jeweils gültigen Widerrufsbelehrung seien zumindest dann als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht mindestens ebenso deutlich sein wie die Formulierungen in der Musterbelehrung.

Auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung könne sich die Bank auch nicht auf Schutzwirkung berufen. Außerdem sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, so das OLG.

Die Bank legte gegen das Urteil Revision ein, so dass nun der BGH das letzte Wort sprechen muss. „Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH zu einer anderen Auffassung kommt als das OLG Stuttgart. Insofern wird es spannend sein, ob die Bank die Revision nicht noch zurückzieht, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden. In zwei vergleichbaren Fällen ist dies geschehen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Wer sein Darlehen widerrufen möchte, hat in der Regel gute Chancen. Voraussetzung ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall gewesen. Durch einen erfolgreichen Widerruf können Verbraucher von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren und können günstig umschulden.

Allerdings droht nach Plänen der Bundesregierung das sog. „ewige“ Widerrufsrecht im Juni 2016 zu enden. Daher sollten Verbraucher jetzt handeln.

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier:

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