Widerruf von Darlehen: OLG Nürnberg stärkt Verbraucherrechte

30.11.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (223 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verbraucherrechte beim Widerruf eines Darlehens gestärkt. Mit Urteil vom 11. November 2015 erkannte das OLG, dass eine Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall“ prüfen zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führt (Az.: 14 U 2439/14).

Das OLG Nürnberg entschied, dass sich eine Bank nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen kann, wenn in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrags nach der Frist eine hochgestellte Zahl auf eine Fußnote verweist. Der Inhalt der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sei für den Verbraucher irreführend. Denn für ihn sei nicht ersichtlich, dass sich die Fußnote eigentlich an den Sachbearbeiter der Bank richte. Auch die Formulierung, dass die „Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt“ ist nach Ansicht des OLG missverständlich, da es nahe legt, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte. Insofern entsprechen derartige Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot.

„Verschiedene Sparkassen aber auch andere Banken haben in den Widerrufsbelehrungen Fußnoten oder oben genannte Formulierungen verwendet. Diese Darlehensverträge können in der Regel auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Darüber hinaus stellte das OLG Nürnberg auch klar, dass die Verwirkung des Widerrufsrechts beim Darlehenswiderruf nur in Betracht komme, wenn der Verbraucher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis gehabt habe und es in Folge dessen über Jahre nicht ausgeübt habe. Dann könne sich die Bank, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zumal die Bank auch die Möglichkeit einer Nachbelehrung hat. Zudem hat das OLG klargestellt, dass die Gründe für den Widerruf unerheblich seien.

Rechtsanwalt Kanz: „Mit dem Urteil hat das OLG zwei Kernargumenten der Banken eine klare Absage erteilt. Wenn Banken oder Sparkassen einen Widerruf nicht akzeptieren wollen, berufen sie sich häufig auf Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. treuwidriges Verhalten des Verbrauchers. Beides ist aber nicht alleine dadurch gegeben, dass der Darlehensvertrag erst Jahre nach Abschluss widerrufen wird. Die Chancen der Verbraucher auf einen erfolgreichen Widerruf dürften durch dieses Urteil erneut gestiegen sein. Voraussetzung ist natürlich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos. Am 2. Dezember findet außerdem eine Informationsveranstaltung zum Thema Widerruf in den Kanzleiräumen statt.

Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Weitere Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier:

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