Widerruf von Immobilienkrediten – Brisanz durch Vorlage an den EuGH

25.06.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (206 mal gelesen)
Der Widerruf von Verbraucherdarlehen beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Das Landgericht Saarbrücken will für Klarheit sorgen und hat den europäischen Gerichtshof eingeschaltet (Az.: 1 O 164/18).

Das LG Saarbrücken hat dem EuGH eine in Immobilienkrediten weit verbreitete Klausel zum Widerrufsrecht und zum Beginn der Widerrufsfrist zur Prüfung vorgelegt. „Die Vorlage an den EuGH ist von großer Brisanz für die Banken. Entscheidet der EuGH verbraucherfreundlich, können zahllose Verbraucherdarlehen noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Im Kern geht es dabei um folgende Formulierung, die sich in vielen Widerrufsinformationen bei Verbraucherkrediten finden lässt:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492  Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

 

Das LG Saarbrücken ist der Auffassung, dass eine Widerrufsinformation, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist eine Verweisungskette auf gesetzliche Vorschriften enthält, die zwingend das Erfordernis einer juristischen Prüfung nach sich zieht, mit der Vorgabe der Richtlinie, wonach Angaben klar und prägnant sein müssen, nicht im Einklang steht. Für den Verbraucher sei es dadurch fast unmöglich ohne Inanspruchnahme juristischer Hilfe festzustellen, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen und ob er diese alle erhalten hat. 

Der EuGH soll nun für Klarheit sorgen. Kommt er zu der Auffassung, dass der Verbraucher durch diese Formulierung nicht klar und verständlich über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird, lassen sich zahlreiche Darlehensverträge, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, auch heute noch widerrufen.

Durch den Widerruf können Darlehensnehmer von den niedrigen Zinsen profitieren und günstig umfinanzieren oder auch den Kredit vorzeitig ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

„Bis der EuGH eine Entscheidung fällt, wird noch einige Zeit vergehen. Die Verhandlungsposition der Verbraucher hat sich aber schon alleine durch den Vorlagebeschluss erheblich verbessert. Denn die Entscheidung des EuGH hängt wie ein Damoklesschwert über den Banken, so dass ihre Verhandlungsbereitschaft schon jetzt gestiegen sein dürfte“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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