Widerruf von Krediten: BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts

06.05.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (580 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich erneut mit dem Widerruf von Kreditverträgen. Am 23. Juni geht es um die Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt sein kann.

„Vor einem Jahr hatte der BGH entschieden, dass Kreditverträge auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden können, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Diesmal müssen die Karlsruher Richter entscheiden, ob der Widerruf bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens auch verwirkt sein kann. Mit dem Urteil würde auch in diesem Bereich Rechtssicherheit einkehren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

In dem Fall, über den der BGH am 23. Juni zu entscheiden hat, klagen die Verbraucher auf die Rückerstattung geleisteter Zinsen und auf die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger hatten 2007 zwei Darlehensverträge von Dritten übernommen und zwei Widerrufsbelehrungen unterzeichnet. Zum 31. Dezember 2008 lösten sie die Darlehen ab, am 28. Dezember 2011 widerriefen sie die Übernahmeverträge. Strittig ist nun, ob die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war oder – sofern die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurden – das Widerrufsrecht dennoch verwirkt ist.

In den ersten beiden Instanzen sind die Kläger gescheitert, obwohl das Oberlandesgericht Hamburg erkannt hatte, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerrufsfrist dadurch nicht in Gang gesetzt wurde. Allerdings sei das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs verwirkt gewesen.

Cäsar-Preller: „Banken nutzen häufig das Argument der Verwirkung, wenn sie einen Widerruf nicht anerkennen wollen. Grob gesagt, verlässt sich die Bank auf Grundsätze von Treu und Glauben. Dabei geht es um ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Auf den konkreten Fall bezogen, könnte sich die Bank darauf berufen, dass sie sich nach einigen Jahren darauf vertrauen durfte, dass die Darlehensverträge nicht mehr widerrufen werden.“

Die Frage ob der gerechtfertigte Widerruf auch verwirken kann, spielt besonders bei Darlehensverträgen, die schon vorzeitig abgelöst wurden und damit auch bei der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung eine wichtige Rolle. „Es ist zu hoffen, dass der BGH bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bleibt und das Verwirkungsrecht ablehnt. Zumal die Banken durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen überhaupt erst den Widerruf ermöglicht haben“, so Cäsar-Preller.

Der Fall zeige aber auch, dass der Widerruf von Kreditverträgen sich als äußerst schwierig gestalten kann. „Die Banken versuchen das natürlich zu verhindern, um weiter von den meist hohen Zinsen bei älteren Darlehensverträgen profitieren zu können. Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht entmutigen lassen, sondern anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um auf Augenhöhe mit den Banken zu sein“, empfiehlt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf von Kreditverträgen.

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