Widerruf von Lebensversicherungen: Auch hier sticht der Widerrufsjoker

24.11.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (218 mal gelesen)
Der Widerruf einer Lebensversicherung kann für den Verbraucher deutlich lukrativer sein als die Kündigung der Police. Denn bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge fast komplett zurück.

Ähnlich wie bei Darlehensverträgen hat der Verbraucher auch bei Lebens- und Rentenversicherungen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und den Vertrag rückabzuwickeln. Die Tür für den Widerruf hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 geöffnet (Az.: IV ZR 76/11). „Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH können Lebensversicherungen dann widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Denn dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Möglich ist dieser Widerspruch bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden.

Diese Rechtsprechung erweiterte der BGH wenige Monate später (Az.: IV ZR 260/11). Nach diesem Urteil können auch Lebens- und Rentenversicherungen, die nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen wurden, unter Umständen widerrufen werden. „Auch dann ist es entscheidend, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde“, so Rechtsanwalt Kanz.

Lukrativ wird der Widerruf einer Lebensversicherung durch die jüngsten Urteile des BGH. Mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) entschieden die Karlsruher Richter, dass nach einem Widerruf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht dem Verbraucher zugeschlagen werden dürfen. Das Risiko dafür trage der Versicherer. Von den eingezahlten Prämien darf der Versicherer nach dem BGH-Urteil nur die abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen. Rechtsanwalt Kanz: „Unterm Strich erhält der Verbraucher nach dem erfolgreichen Widerruf der Police also seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen fast komplett zurück.“

Von dieser Rechtsprechung können auch noch Verbraucher profitieren, die ihre Police bereits gekündigt haben. Die Kündigung stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Denn wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, könne es auch nicht sachgerecht ausüben, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: 20 U 56/14).

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

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